Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

wendigkeit, auf ein anderes Instrument zu wechseln. Diese Dynamik kann dafür genutzt werden, dass ein direkter Wechsel zu einem zukünftigen Einheitsinstrument erfolgt.

1.1.9 Anpassung Risikoausgleich

Bei der Berechnung der Risikoabgaben und der Ausgleichsbeiträge dürfen nur die durch Prämien finanzierten Kosten zulasten der OKP berücksichtigt werden. Das heisst, der Kantonsbeitrag nach Artikel 60 nKVG muss bei der Berechnung des Risikoausgleichs von den Bruttokosten abgezogen werden, ebenso – wie bisher schon – die Kostenbeteiligung der versicherten Personen. Die erforderliche Anpassung in der VORA wird mit der in Ziffer 1.1 genannten Änderung der VORA vorgenommen.

Der Risikoausgleich eines Ausgleichsjahres (Kalenderjahr, für das der Risikoausgleich erfolgt) basiert auf den Kosten des Vorjahres. Im Jahr 2028 wird sich der prämienfinanzierte Teil der OKP-Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark verändern, weil der ab 2028 anzuwendende Prozentsatz für den Kantonsbeitrag auf der Situation in den Jahren 2016-2019 basiert, in den Jahren seither und bis 2027 aber mit der Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen auch eine Verschiebung der Anteile der Finanzierung durch Prämien und Kanton stattgefunden hat. Um das Kostenniveau des Ausgleichsjahres zu erreichen, wird ein Teuerungsfaktor angewendet. In der VORA-EDI ist dessen Berechnung geregelt. Für die Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahrs 2028 muss die betreffende Bestimmung angepasst werden. Dies wird in der laufenden Totalrevision der VORA-EDI angegangen (Link: Laufende Vernehmlassungen).

1.1.10 Solvenztest

Im Bereich Solvenztest ist eine Änderung der Verordnung des EDI über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung (ResV-EDI; SR 832.102.15) geplant. Voraussichtlich muss nur das elektronische Formular zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven (Anhang der Verordnung) geändert werden, wobei die Anpassungen technischer Natur sind. Die Summe der Kantonsanteile muss im Formular separat ausgewiesen und von den Leistungen abgezogen werden. Ansonsten würde die Mindesthöhe der Reserven zu hoch bewertet. Diese Änderung wurde bisher noch nicht angegangen.

1.1.11 Kostenübernahme bei Behandlungen im Ausland

Die OKP übernimmt nach Artikel 36 Absatz 2 KVV die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Für Leistungen nach Artikel 36 Absatz 2 KVV und für die Behandlung im Ausland von Grenzgängern und Grenzgängerinnen, entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Personen im öffentlichen Dienst sowie ihren Familienangehörigen (Art. 3–5 KVV) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden (Art. 36 Abs. 4 KVV).

Die Kostenübernahme von Behandlungen in der EU/EFTA sowie im Vereinigten Königreich erfolgt überwiegend nach den Bestimmungen der internationalen Leistungs-