Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Art der Pflegeleistungen besteht die Möglichkeit, die zukünftigen Pflegetarife dementsprechend zu differenzieren. Es liegt im Ermessen der zuständigen Akteure zu entscheiden, welche dieser Differenzierungen für die Tarifierung der Pflegeleistungen als sinnvoll erachtet wird. Sie steht ihnen auch frei, andere oder feiner unterteilte Tätigkeiten zu erfassen und für die Tarifentwicklung zu verwenden, falls sie dies wünschen.

Im Gegensatz zu den Pflegeheimen werden für die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der Pflegefachpersonen nicht Aufenthaltstage und Pflegetage pro Pflegebedarfsstufe genannt, sondern die Pflegezeit unterschieden nach der Art der Pflegeleistung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a – c KLV. Dabei sollen sowohl die effektiv geleistete Pflegezeit wie auch der vorgängig im Rahmen der Pflegebedarfsermittlung ermittelte voraussichtliche Zeitaufwand ausgewiesen werden. Weil der ermittelte Pflegebedarf den Umfang der wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Pflege feststellt, dürfte ein Vergleich mit den effektiv erbrachten Pflegeleistungen von Interesse sein.

Auch für die Leistungsstatistik dürfte es sinnvoll sein, detailliertere Bestimmungen für die Ausführung dieser Pflicht erlassen zu können. Daher soll dem Departement analog zu Artikel 8 Absatz 4 die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen der Vorgaben der Verordnung Bestimmungen über weitere Anforderungen zu erlassen.

Art. 13

Bezüglich der Einsichtnahme in die Unterlagen gilt grundsätzlich die Regelung von Artikel 49 Absatz 7 KVG und 50 Absatz 5 nKVG. Dort werden die Stellen bezeichnet, die in die Unterlagen, d.h. die aufgrund der Kostenrechnung und Leistungsstatistik erstellten Ausweise, Einsicht nehmen können. Der Zeitpunkt der Einsichtnahme ist mit dem nach Artikel 8 festgesetzten Abschlusstermin für die Erstellung der Unterlagen koordiniert.

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses

Aufgrund der notwendigen Gesamtrevision wird mit dem Inkrafttreten des Erlasses gleichzeitig die bisherige Fassung, die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung, aufgehoben.

Art. 15 Änderung anderer Erlasse

Im Bestreben, die Leistungserfassung im Bereich der medizinischen Massnahmen in der IV, MV, UV und KV zu vereinheitlichen, wird die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung in der Krankenversicherung für die Ärzteschaft, die Berufsverbände der Medizinalpersonen sowie die medizinischen Hilfspersonen im Bereich der IV für sinngemäss anwendbar erklärt. Aus diesem Grund soll Artikel 24terIVV um einen neuen Absatz 4 ergänzt werden.

Die Anwendbarkeit der VKL wird auf die medizinischen Hilfspersonen ausgeweitet, weil diese auch in Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) genannt werden und die VKL neu auch für diese Leistungserbringer gelten wird. Die medizinischen Hilfspersonen nach Artikel 70a UVV entsprechen sinngemäss den in der VKL genannten Organisationen für Hilfe und Pflege zu Hause und