Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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erarbeiten, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, namentlich kostendeckende Tarife bezogen auf die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten.

Die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen ist denn auch der Zweck der VKL. Von den in Artikel 50 Absatz 1 nKVG aufgeführten Leistungserbringern im Bereich der Pflege sind derzeit nur die Pflegeheime den Bestimmungen der VKL unterstellt, nicht jedoch die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie die Pflegefachpersonen. Aus diesem Grund sind für die beiden letztgenannten Leistungserbringergruppen ebenfalls Vorgaben für die Ermittlung der Kosten und Erfassung der Leistungen notwendig. Zudem wird der Zinssatz für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung der Anlagen aktualisiert, um der Entwicklung auf den Kapitalmärkten Rechnung zu tragen. Der Zinssatz wird auf Basis des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes festgelegt.

Aufgrund des erwähnten Anpassungsbedarfs der VKL – insbesondere durch den Einbezug der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der Pflegefachpersonen – ist bei der Mehrzahl der Artikel eine Änderung notwendig. Gemäss Randziffer 276 der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes wird in einem solchen Fall eine neue Fassung des ganzen Verordnungstextes erstellt und die bisherige Fassung aufgehoben. Im Rahmen dieser Totalrevision wird die Struktur der Verordnung angepasst, um die Übersichtlichkeit und Klarheit zu verbessern und Redundanzen zu verringern. Die von den rein formalen Anpassungen betroffenen Artikel ändern sich inhaltlich kaum.

Die revidierte VKL soll dazu beitragen, die Tarife für Pflegeleistungen fristgerecht einführen zu können. Die Neuentwicklung von Tarifen nimmt viel Zeit in Anspruch. Vom Anfallen der Kosten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bis zur Anwendung der daraus ermittelten Tarife muss aufgrund der Erfahrungen im Bereich der stationären Tarife mit rund vier Jahren gerechnet werden:

- Die Leistungserbringer müssen Kostenrechnungs- und Leistungserfassungslösungen implementieren.

- Die Leistungen müssen von den Leistungserbringern während eines Jahres erfasst und danach die Kosten ermittelt werden.

- Die Daten der Leistungserbringer müssen gesammelt, geprüft und ausgewertet werden.

- Die Tariforganisation erarbeitet daraus eine schweizweite Tarifstruktur, die einheitliche normative Leistungseinheiten festlegt. Diese muss vom Bundesrat genehmigt werden (Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art. 43 Abs. 5 KVG).

- Auf dieser Grundlage verhandeln die Tarifpartner die effektiven Tarife pro Leistungserbringer oder -gruppe. Diese müssen wiederum von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt werden.

- Die Leistungserbringer und die Versicherer müssen ihre Abrechnungssysteme dementsprechend anpassen.

Aus diesem Grund ist das Inkrafttreten von Artikel 50 Absatz 3 nKVG, der vorsieht, dass der Bundesrat für die Leistungserbringer der Pflege eine einheitliche Struktur für die Kostenrechnung und die Leistungsstatistik festlegt, bereits drei Jahre nach der Volksabstimmung bzw. auf den 1. Januar 2028 vorgesehen. Die bundesrechtlichen