Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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mengenmässig begrenzten Inverkehrbringens von in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln, der Herstellung durch öffentliche Apotheken oder Spitalapotheken sowie allenfalls durch die Armeeapotheke (AApot) sowie des vereinfachten Zulassungsverfahrens umgesetzt werden. Zudem soll das HMG mit dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065 (MedBG) im Bereich der heilmittelrechtlichen Regelung der Kompetenzen von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren harmonisiert werden. Des Weiteren soll gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2025 gestützt auf den Schlussbericht des BAG «Einzelabgabe von Antibiotika (ELAB) – Abklärungen im Hinblick auf eine Bundesregulierung»6 die rechtlichen Grundlagen für die Abgabe von einzelnen Einheiten (von hier an: Einzelabgabe) von Antibiotika geschaffen werden. Schliesslich soll als weiterer Schwerpunkt eine Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte eingeführt werden, mit dem das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Überwachung von Medizinprodukten vollständig über Abgaben finanziert.

Nebst den Anpassungen in den obenerwähnten Schwerpunkten sollen im Rahmen der vorliegenden Revisionsvorlage zudem weitere punktuelle Anpassungen vorgenommen werden, die sich namentlich aufgrund von Erfahrungen aus dem Vollzug als notwendig herausgestellt haben.

Mit der vorliegenden Änderung des HMG sollen insbesondere die Qualität der Gesundheitsversorgung erhöht und Prozesse im Gesundheitswesen optimiert werden, was der bundesrätlichen Strategie Gesundheit 20307 entspricht.

1.2 Handlungsbedarf und Ziele

1.2.1 Versandhandel mit Arzneimitteln

In der Schweiz ist der Versandhandel mit Arzneimitteln grundsätzlich verboten, da Arzneimittel keine gewöhnlichen Konsumgüter sind und somit bestimmte Anforderungen an die Sicherheit erfordern, wie sie auch bei einem Kauf in einer Abgabestelle gelten. Eine kantonale Bewilligung für den Versandhandel kann jedoch erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 27 HMG und Artikel 55 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 20188 (VAM) eingehalten werden. Um eine sichere und wirksame Abgabe zu gewährleisten, muss das Arzneimittel ärztlich verschrieben sein, was nach geltendem Recht auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt. Zudem muss eine sachgemässe Beratung entsprechend der

5 SR 811.11

6Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Politik & Gesetze > Nationale Gesundheitspolitik > Gesundheitspolitische Strategien > Nationale Gesundheitsstrategien > Antibiotikaresistenzen Bereich Mensch > Einzelabgabe Antibiotika (Stand 29. Oktober 2025).

7Abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Politik & Gesetze > Nationale Gesundheitspolitik > Gesundheitspolitische Strategien > Gesundheit2030 > Gesundheitspolitische Strategie des Bundesrats 2020–2030 (Stand: 29.

Oktober 2025).

8 SR 812.212.21