Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten

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Gewährleistung der Patientensicherheit und einer zweckmässigen Arzneimittelversorgung erfüllt sind.

Zudem sollen öffentliche Apotheken und Spitalapotheken sowie die AApot die Kompetenz erhalten, Arzneimittel zur Vorbeugung und Bewältigung von Mangellagen herzustellen und ohne Zulassung in Verkehr zu bringen (bei der AApot beschränkt auf Arzneimittel gegen übertragbare, stark verbreitete oder bösartige Krankheiten).

Weiter sollen mit Optimierungen des vereinfachten Zulassungsverfahrens bewährte Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen oder langjähriger medizinischer Anwendung rascher und mit geringerem administrativem Aufwand verfügbar gemacht werden können.

1.2.3 Anpassung der Kompetenzen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren

Die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gelten im Heilmittelrecht als «Fachleute mit eidgenössisch anerkannter Ausbildung» (Art. 24 Abs. 3 HMG, Art. 52 Abs. 2 Bst. c VAM). Demnach sind ihre heilmittelrechtlichen Kompetenzen in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte gegenüber der Ärzteschaft (Medizinalpersonen im Sinne von Art. 2 Bst. j der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 201819 [AMBV]) stark beschränkt. So ist die Verschreibung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Chiropraktorinnen und Chiropraktoren grundsätzlich nicht möglich. Nach Artikel 24 HMG dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nämlich nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden. Auch die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medizinprodukten ist auf ärztliche Verschreibungen beschränkt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a HMG). Mit der Verabschiedung des MedBG im Jahr 2006 wurde der Beruf der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren als universitärer Medizinalberuf reguliert, wie dies bereits für die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte der Fall war. Seither gelten Chiropraktorinnen und Chiropraktoren im Sinne des MedBG als universitäre Medizinalpersonen.

Eine entsprechende Anpassung der heilmittel-rechtlichen Kompetenzen im Bereich der Verschreibung von Arzneimitteln und Medizinprodukten durch Chiropraktorinnen und Chiropraktoren im HMG wurde jedoch nicht vorgenommen; die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren wurden auch nicht in die Definition der Medizinalpersonen gemäss Artikel 2 Buchstabe j AMBV aufgenommen. Damals war das Chiropraktikstudium in der Schweiz noch nicht etabliert, so dass Chiropraktorinnen und Chiropraktoren nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügten, um eine Verschreibungskompetenz zu erhalten. Diese Gründe sind heute nicht mehr gegeben, wodurch Chiropraktorinnen und Chiropraktoren im Heilmittelrecht nicht entsprechend ihren Kompetenzen reguliert werden. Es besteht demnach eine Inkongruenz zwischen dem HMG und dem MedBG.

Eine vorübergehende Korrektur (per 1. Januar 2019) wurde in Bezug auf die Verschreibung von Arzneimitteln in der VAM vorgenommen. Gemäss Artikel 46 VAM dürfen Apothekerinnen und Apotheker von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren verschriebene Arzneimittel nach Artikel 4 Buchstabe b der Krankenpflege-

19 SR 812.212.1