Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/21: Änderung des Heilmittelgesetzes 3b · 81 Seiten
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unabhängig vom Absatzkanal und von der verwendeten Technologie entsprechend den Abgabekompetenzen ermöglichen sowie die Patientensicherheit und die Qualität der abgegebenen Produkte gewährleisten.
1.2.2 Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln
Der Zweck des HMG beschränkt sich insbesondere auf den Gesundheitsschutz und grundsätzlich nicht auf die quantitativen Bereitstellungsmengen (Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 199912, Erläuterungen zu Art. 1). Bereits heute beinhaltet das HMG jedoch Bestimmungen, die darauf abzielen, die Erhältlichkeit von in der Schweiz nicht verfügbaren Arzneimitteln zu verbessern (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis, 9b und 20 Abs. 2 HMG).
Grundsätzlich ist im Bereich der Massnahmen zur Stärkung der Versorgung mit Arzneimitteln in der Schweiz zu berücksichtigen, dass die Versorgung der Schweiz mit lebenswichtigen Arzneimitteln der Wirtschaft obliegt. Die Kantone sind auf ihrem Gebiet für die medizinische Versorgung zuständig. Dem Bund kommt nur im Hinblick auf schwere Mangellagen bei lebenswichtigen Arzneimitteln und Dienstleistungen (vgl. Art. 102 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]13 und
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Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 [LVG]) oder in Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten bzw. bei wichtigen, zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten geeigneten Heilmitteln, eine subsidiäre Versorgungsaufgabe zu (vgl. Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV und Epidemiengesetz vom 28. September 201215[EpG] sowie Art. 42 Abs. 1 Bst. f und g Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196616[TSG]).
Die Versorgung mit Arzneimitteln in der normalen Lage kann in der Schweiz seit längerer Zeit nicht mehr in allen Fällen sichergestellt werden, oder nur mit einem sehr grossen Mehraufwand der betroffenen Fachpersonen. Versorgungsstörungen betreffen vor allem Arzneimittelgruppen im Bereich der Grundversorgung. Dazu gehören häufig eingesetzte, kostengünstige Präparate wie Fiebersäfte für Kinder, Magen-Darm-Mittel, Husten-, Diabetes- oder Blutdruckpräparate. Durch Versorgungsstörungen ist die bedarfsgerechte Therapie in geeigneter Darreichungsform für die Patientinnen und Patienten nicht mehr gewährleistet. Dies führt zu einem Handlungsbedarf zur Verbesserung der Versorgungssicherheit, noch bevor die Schwelle einer pandemischen Lage nach EpG oder einer schweren Mangellage nach LVG erreicht wird; betroffen sind häufig auch andere Arzneimittel. Analoges gilt auch im Bereich der Tierarzneimittel
Aufgrund der zunehmenden Versorgungsstörungen bei Arzneimitteln führte das BAG in Zusammenarbeit mit der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL), der Swissmedic und der AApot eine Analyse der Versorgungssituation in der Schweiz durch und
12BBl 1999 3453
13SR 101
14SR 531
15 SR 818.101
16 SR 916.40