Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Zu Abs. 1

Wird im Vorjahr mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Schwel- lenwerte unterschritten, kann der Bundesrat von den Vorgaben nach Artikel 14 Ab- sätze 1, 3 erster und zweiter Satz, 5 und 6 VE-PG abweichen. Der Bundesrat kann auch eine Anpassung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten anstossen, bevor die Schwellenwerte unterschritten werden. Die vorgeschlagenen Än- derungen müssen den Mindestumfang einhalten.

Bst. a–d

Die Post muss die vier Kennzahlen jährlich bis am 31. März im Rahmen der regulato- rischen Berichterstattung gegenüber der PostCom (Bst. a-c) respektive dem BAKOM (Bst. d) ausweisen (Art. 60 und Art. 64 VPG). In den nachfolgenden Grafiken basiert die Prognose auf der Fortschreibung der durchschnittlichen Veränderungsrate der Jahre 2023 bis 2025. Die Kennzahlen und Schwellenwerte sind wie folgt definiert:

Bst. a

Die Anzahl der beförderten Briefe entspricht der Summe aus den Inlandsbriefen und aus den ins Ausland versendeten Briefen, welche die Post im Bereich der Grundver- sorgung nach Artikel 14 Absatz 1 PG innert Jahresfrist befördert. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 800 Millionen Sendungen. Die Post beförderte im Jahr 2025 nach obiger Definition 1,254 Milliarden Sendungen. Die Anzahl der beförderten Briefe ist in den letzten sechs Jahren um rund 5,6 Prozent pro Jahr gesunken.

Erster Schwellenwert: Briefe in der Grundversorgung

2000 1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 200 0 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 Menge historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 800 Abbildung 1: Briefe in der Grundversorgung