Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Zu Abs. 3 erster Satz

Der Begriff Postsendung wird ersetzt durch die Aufzählung Briefe, Pakete und Zeitun- gen und Zeitschriften. Diese Anpassung ergibt sich daraus, dass in Absatz 1 die elekt- ronischen Sendungen aufgenommen werden, Absatz 3 sich jedoch nur auf die Zustel- lung von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften bezieht.

Zu Abs. 9

Die Post schafft mit dem Aufbau und dem Betrieb einer technischen Infrastruktur sowie einer Informatik-Plattform die Grundlage für das hybride Zustellsystem. Darauf aufbau- end muss sie die eigentlichen Dienstleistungen, wie das Annehmen, Sortieren, Zustel- len und Aufbewahren elektronischer Sendungen, erbringen. Eine über das hybride Zu- stellsystem zu befördernde Sendung ist ein sowohl für Absenderinnen und Absender als auch Empfängerinnen und Empfänger freiwilliges Angebot. Das System muss so ausgestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass die Empfängerinnen und Empfänger ent- scheiden, ob eine von der Absenderin oder dem Absender elektronisch aufgegebene Sendung ihnen elektronisch oder physisch zugestellt wird. Ist Letzteres der Fall, druckt die Post die Sendung aus und stellt sie der Empfängerin oder dem Empfänger physisch zu. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Dazu gehören der konkrete Leistungsum- fang, die technische Abwicklung und die Anforderungen an den Datenschutz.

Zu Abs. 10

Die Post muss sich bei der Bearbeitung von Daten an die allgemeinen Prinzipien der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung halten. Behörden, Unternehmen und Pri- vatpersonen sollen über das hybride Zustellsystem bedenkenlos besonders schützens- werte Personendaten und andere sensitive Inhalte übermitteln können. Deshalb müs- sen der Datenschutz und die Datensicherheit auf einem hohen Niveau gewährleistet sein. Die Post muss entsprechend dem Stand der Technik die Verfügbarkeit des hyb- riden Zustellsystems sowie die Vertraulichkeit, Integrität (Unversehrtheit der Daten), Authentizität (eindeutige Identifikation der Absenderinnen und Absender sowie der Empfängerinnen und Empfänger) und die Nichtabstreitbarkeit (Absenderinnen und Ab- sender können gegenüber Dritten den Inhalt der Kommunikation belegen) der elektro- nischen Sendungen sicherstellen. Der Bundesrat regelt im Einzelnen, mit welchen Massnahmen die Post die Datensicherheit sicherstellen muss und wer die Einhaltung der damit verbundenen Vorgaben überprüft (vgl. Art. 35f VPG).

Art. 14a Schwellenwerte

Damit flexibel auf die seit Jahren rückläufige Nachfrage nach postalischen Dienstleis- tungen reagiert werden kann, wird ein Mechanismus zur Anpassung der Grundversor- gung eingeführt. Die Grundversorgung soll weiterhin gewährleistet bleiben; gleichzeitig ist die eigenwirtschaftliche Finanzierung durch die Post zu sichern. Der Mechanismus stellt sicher, dass Anpassungen frühzeitig, transparent und nachvollziehbar ausgelöst werden können.