Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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Zu Abs. 2
Der Bundesrat darf bei einer Anpassung der Grundversorgung den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG nicht unterschreiten.
Zu Abs. 3
Die Post kann beim UVEK einen Antrag auf Anpassung des Grundversorgungsauftrags einreichen, wenn im Vorjahr mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a–d genann- ten Schwellenwerte unterschritten wird. Es wird kein sachlicher Zusammenhang zwi- schen dem Schwellenwert und den von der Post beantragten Massnahmen vorausge- setzt. Die Post ist nicht dazu verpflichtet, in jenem Bereich eine Anpassung der regula- torischen Vorgaben zu beantragen (z.B. Briefe), auf den sich der unterschrittene Schwellenwert respektive die Kennzahl bezieht (z.B. die Briefmenge nach Bst. a). Die Post kann grundsätzlich jede Massnahme oder Kombination von Massnahmen bean- tragen, die der Bundesrat unter Berücksichtigung des Mindestumfangs nach Arti- kel 14b VE-PG umsetzen kann und aus ihrer Sicht ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist.
Das UVEK prüft den Antrag der Post auf Vollständigkeit und Plausibilität, fordert gege- benenfalls Ergänzungen an und unterbreitet dem Bundesrat einen Bericht mit eigener Beurteilung und bei Bedarf Empfehlungen. Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des UVEK, ob eine Reduktion des Umfangs der Grundversorgung angemessen ist und be- schliesst gegebenenfalls Massnahmen. Er berücksichtigt dabei einerseits die finanzi- elle Lage der Post und insbesondere die Entwicklung der Nettokosten der Grundver- sorgung. Andererseits achtet er unter anderem darauf, dass die regionalen Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Bal- lungszentren im Vergleich zu den ländlichen Gebieten zu viel Gewicht haben und die Grundversorgung zu früh angepasst wird.
Der Bundesrat ist nicht an den Antrag der Post gebunden und kann auch unabhängig von einem Antrag eine Anpassung des Grundversorgungsumfangs in die Vernehmlas- sung schicken, sofern er dies als notwendig erachtet.
Zu Abs. 4
Das UVEK informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die finanzielle Lage der Grundversorgung sowie über die Entwicklung der relevanten Nachfragemen- gen. Dadurch wird sichergestellt, dass Öffentlichkeit, Unternehmen und Politik frühzei- tig über strukturelle Entwicklungen orientiert sind. Zeichnet sich das Erreichen des Schwellenwerts ab, informiert das UVEK rechtzeitig über mögliche Konsequenzen so- wie über einen allfälligen Anpassungsbedarf.
Art. 14b Mindestumfang
Unterschreitet eine der Kennzahlen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a-d VE-PG den jeweiligen Schwellenwert, kann der Bundesrat den Grundversorgungsauftrag unter