Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Grundversorgung wird der digitale Brief gesetzlich verankert (Art. 14 Abs. 9 und 10 VE-PG). Das hybride Zustellsystem wurde bereits mit der am 19. Dezember 2025 verabschiedeten Teilrevision der VPG38, die am 1. April 2026 in Kraft getreten ist, in die Grundversorgung mit Postdiensten auf- genommen (Art. 35a ff. VPG). Es handelt sich um ein informationstechnisches System der Post, das elektronische und physische Zustellformen kombiniert. Die Nutzung die- ses Angebots ist freiwillig. Das hybride Zustellsystem ermöglicht es, Sendungen in elektronischer Form zur Beförderung aufzugeben. Die Empfängerinnen und Empfän- ger, die keine elektronischen Sendungen empfangen wollen, erhalten weiterhin physi- sche Briefe. Die Post produziert dazu aus elektronischen Sendungen physische Briefe und befördert diese auf dem traditionellen Postweg.

Schliesslich wird die gesetzliche Grundlage zu den Postdiensten in Notlagen überar- beitet und auf die Zahlungsverkehrsdienste erweitert (Art. 33d VE-PG). Für den Fall einer finanziellen Notlage der Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (heute PostFinance) wird eine separate Grundlage geschaffen (Art. 32a VE-PG).

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Fragen zur Abstimmung von Aufgaben und Finanzen werden nach der Vernehm- lassung eingehend analysiert.

3.3 Umsetzungsfragen

Für den Vollzug des Gesetzes ist der Bundesrat zuständig. Verschiedene Gesetzes- bestimmungen werden zudem in der Verordnung weiter präzisiert werden. Dies ist in den Erläuterungen zu den betreffenden Artikeln (siehe Ziff. 4) ausgewiesen und wird dort entsprechend ausgeführt. Über die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundes- rats hinausgehende Rechtssetzungskompetenzen werden in Ziffer 6.7, Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen, ausgeführt.

Beim künftigen Mindestumfang gibt das PG beim Zugang lediglich vor, dass die Post den Zugang zu den Dienstleistungen der Grundversorgung sicherstellen muss. Es lässt offen, wie dieser konkret auszugestalten ist. Der Bundesrat wird gestützt auf Artikel 14 Absatz 8 PG Vorgaben erlassen, um eine angemessene, flächendeckende Versorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a PG zu gewährleisten (vgl. Art. 14b Abs. 3 VE-PG).

38 AS 2026 3