Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 2 Einleitungssatz und Bst. g-k
Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
Bst. g und h
Die Aufnahme der Begriffe Einzelsendungen und Massensendungen erfolgt im Zusam- menhang mit den Anpassungen von Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 VE-PG.
Bst. i
Die Aufnahme des Begriffs der elektronischen Sendungen erfolgt im Zusammenhang mit der Aufnahme des digitalen Briefes in die Grundversorgung (Art. 14 Abs. 1, 9 und 10 VE-PG).
Bst. j und k
Die Begriffe Kurierpostsendungen und Expressbriefe werden neu im Gesetz um- schrieben. Die Ergänzung dieser Definitionen steht im Zusammenhang mit der Neure- gelung der Ausnahmen vom reservierten Dienst (Art. 18 Abs. 2 Bst. a VE-PG).
Art. 3 Abs. 2 erster Satz
Artikel 3 PG verpflichtet den Bundesrat, der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des PG vorzulegen. Diese feste Periodizität hat sich in der Praxis als wenig zweckmässig erwiesen, da sich strukturelle Entwicklungen im Postmarkt und im Zahlungsverkehr meist über längere Zeiträume hinweg vollziehen. Evaluationen im Vierjahresrhythmus liefern deshalb häufig keinen ausreichenden Er- kenntnisgewinn.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auf eine feste Berichtsperiode in immer glei- chen Abständen verzichtet. Der Bundesrat soll der Bundesversammlung weiterhin re- gelmässig, jedoch ohne gesetzlich festgelegten Rhythmus, Bericht erstatten. Damit bleibt der verfassungsrechtliche Evaluationsauftrag nach Artikel 170 BV gewahrt. Gleichzeitig wird eine flexiblere, bedarfsgerechte und effizientere Evaluation ermög- licht.
In Artikel 14a Absatz 4 VE-PG wird das UVEK neu verpflichtet, die Öffentlichkeit jähr- lich in geeigneter Form über die Mengenentwicklung und die finanzielle Situation in der Grundversorgung zu informieren.