Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Einhaltung des Mindestumfangs nach diesem Artikel anpassen. Er kann auch eine An- passung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten anstossen, be- vor die Schwellenwerte nach Artikel 14a VE-PG unterschritten werden. Es kann eine etappierte Anpassung der bestehenden Grundversorgung erfolgen. Die vorgeschlage- nen Änderungen müssen den Mindestumfang einhalten.

Zu Abs. 1

Im Paketmarkt gewährleistet der Wettbewerb zwar grundsätzlich eine preiswerte, viel- fältige und qualitativ gute Versorgung. Doch bei den Einzelsendungen würde ein Ver- zicht auf einen staatlichen Markteingriff vermutlich zu einem regionalen Gefälle im Ver- sorgungsgrad führen. Deshalb gehört die Zustellung von Einzelsendungen an mindes- tens fünf Wochentagen zum Mindestumfang der Grundversorgung. Die Post wird für Einzelsendungen ein mit dem heutigen Priority-Paket vergleichbares Produkt anbieten müssen. Hingegen werden das heutige Economy-Paket und Massensendungen künf- tig nicht mehr zwingend zur Grundversorgung gehören. Die Post ist in diesem Bereich einer starken Konkurrenz ausgesetzt und muss zugleich die Vorgaben aus der Ver- pflichtung zur Grundversorgung erfüllen. Der Bundesrat kann künftig bei den Paketen die Grundversorgung auf Einzelsendungen beschränken. Die Post erhielte dadurch mehr Spielraum in der Angebotsgestaltung und Preissetzung für grosse Vertragskun- den.

Bei den Briefen und elektronischen Sendungen umfasst der Mindestumfang weiterhin die Einzel- und Massensendungen.

Zu Abs. 2

Angesichts des stetigen Rückgangs der Briefmengen kann eine Reduktion der Zustell- frequenz angezeigt sein. Mit dem Rückgang der verschickten Briefmengen nimmt auch das Bedürfnis ab, jeden Tag Postsendungen erhalten zu können. Deshalb soll die wö- chentliche Zustellfrequenz von aktuell fünf auf drei Wochentage herabgesetzt werden können. Dies würde es der Post ermöglichen, in der Grundversorgung anstelle des heutigen A- und B-Briefes einen Brief anzubieten, der am übernächsten Werktag nach der Aufgabe (E+239) zugestellt wird. Diese Anpassung dürfte für die überwiegende Mehrheit der Privatpersonen und Unternehmen kaum spürbar sein. Der Digitalisie- rungsprozess findet auch in den Randregionen statt, weshalb eine flächendeckende Lockerung der Vorgaben angemessen ist. Falls der Rückgang der Auflagenzahlen bei den Zeitungen anhält und die Verlage beispielsweise die (physische) Montagsausgabe, die in der Produktion sehr teuer ist, einstellen, könnte die Zustellfrequenz für abonnierte Tageszeitungen von sechs auf fünf Wochentage reduziert werden.

39 E+2: Zustellung bis am zweiten dem Aufgabetag folgenden Werktag