Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Das BÜPF enthält unterschiedliche Bestimmungen für den Postverkehr (4. Abschnitt, Art. 19-20) und den Fernmeldeverkehr (5.-7. Abschnitt, Art. 21-34). Elektronische Sen- dungen lassen sich nicht ohne Weiteres einer der beiden Kategorien zuordnen60. Die Beförderung von elektronischen Sendungen gilt zwar als Postdienst, wird aber nicht physisch, sondern gestützt auf einen Fernmeldedienst erbracht. Elektronische Sendun- gen gelten aus überwachungstechnischer Sicht als Fernmeldeverkehr und passen am besten zu den abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Deshalb sind die Regelungen für abgeleitete Kommunikationsdienste und AAKD sinngemäss anwendbar.

Für elektronische Sendungen hat die Post daher die Pflichten einer AAKD zu erfüllen. Dies bedeutet, dass Artikel 22 BÜPF ebenfalls für Auskünfte über elektronische Sen- dungen gilt. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 BÜPF kann der Bundesrat den AAKD zusätz- liche Pflichten auferlegen, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Be- deutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Er kann die Post im Zusam- menhang mit elektronischen Sendungen somit verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche auch die Anbieterinnen von Fernmel- dediensten gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 BÜPF liefern müssen. Artikel 20 BÜPF (In- formationen vor Anordnung einer Überwachung) bleibt für die übrigen Postdienste wei- terhin anwendbar.

Auch Artikel 27 BÜPF über die Pflichten der AAKD ist auf elektronische Sendungen anwendbar. In der Ausgangslage haben die AAKD nur Duldungs- und Zusammenar- beitspflichten (Art. 27 Abs. 1 BÜPF) und sie müssen die ihnen zur Verfügung stehen- den Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person auf Verlangen liefern (Art. 27 Abs. 2 BÜPF). Gemäss Artikel 27 Absatz 3 BÜPF kann der Bundesrat den AAKD zusätzliche Pflichten auferlegen, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirt- schaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Es handelt sich um alle oder einen Teil der in Artikel 26 BÜPF genannten Pflichten. Für die Anbieterin- nen von Fernmeldediensten geltende Bestimmungen des BÜPF sind diesfalls sinnge- mäss anwendbar. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Ausführungsbestim- mungen zum BÜPF geregelt. Der Bundesrat regelt für die elektronischen Sendungen insbesondere, welche standardisierten Auskünfte zu erteilen und welche Überwachun- gen anwendbar sind, welche Angaben zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während sechs Monaten nach deren Beendigung, welche Daten zum Zweck der Identifikation nur während sechs Monaten und welche Randda- ten der elektronischen Sendungen während sechs Monaten aufbewahrt werden müs- sen (Art. 22 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3 BÜPF). Im Übrigen ist anzumerken, dass im Falle der Auferlegung zusätzlicher Pflichten gemäss Artikel 22 und 27 BÜPF auch die Best- immungen über die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft (Art. 32-34 BÜPF) für die Post sinngemäss anwendbar sind.

60 Siehe Botschaft BÜPF vom 27.02.2013 (BBl 2013 2683, 2730/2731): «Um zu bestimmen, welche Regelung auf die Überwachung des Verkehrs anwendbar ist, sollte für jeden neu entwickelten Dienst, wie zum Beispiel die elektronischen Postdienste, festgelegt werden, ob er einen Postdienst oder einen Fernmeldedienst darstellt. Für neuartige Dienste, die sowohl postalische als auch fernmeldetechnische Merkmale aufweisen, kann eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen notwendig sein.»