Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

(c) zur nachhaltigen Nutzung, zum Schutz und zur Wiederherstellung der natür lichen Ressourcen, Artenvielfalt und Ökosysteme;

(d) zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft;

(e) zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung der Vertragsparteien; oder

(f) zu breiteren Umweltzielen der Vertragsparteien.

2. Die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) enthaltene Liste von Umweltgütern soll keine Waren einschliessen, die einen der in Absatz 1 genannten Zwecke erheblich beeinträchtigen.

3. Die Liste der in Anhang II (Liste der Umweltgüter) enthaltenen Umweltgüter wird regelmässig auch hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenhei ten überprüft, um die Liste in Übereinstimmung mit Artikel 2.10 (Überprüfung) zu aktualisieren.

Art. 2.4 Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung im Zusammenhang

mit der Produktion von Umweltgütern

1. In Anerkennung der Bedeutung, die der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaf tung der für die Produktion von Umweltgütern relevanten Ökosysteme für das Ziel dieses Abkommens besitzen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem:

(a) den Handel mit nachhaltig produzierten Umweltgütern zu fördern;

(b) die Transparenz der innerstaatlichen Politiken und Massnahmen bezüglich der nachhaltigen Produktion von Umweltgütern zu gewährleisten;

(c) gegebenenfalls die Zusammenarbeit zur Verbesserung und Verstärkung der Normen, Praktiken und Richtlinien für nachhaltig produzierte Umweltgüter zu fördern;

(d) darauf hinzuarbeiten, dass ihre jeweiligen Umweltgesetze und -politiken ein hohes Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, und ihr jeweiliges Umwelt schutzniveau weiter zu verbessern;

(e) sich an Gesprächen über die mögliche Gleichwertigkeit relevanter innerstaat licher Nachhaltigkeitsinstrumente, -politiken und -systeme anderer Vertrags parteien zu beteiligen, die, selbst wenn sie sich von den eigenen unterschei den, die Nachhaltigkeitsziele ihrer jeweiligen Normen und Rechtsvorschriften angemessen erfüllen;16

(f) den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der für die Produktion von Umweltgütern relevanten Ökosysteme sicherzustellen, um die Treibhausga semissionen und den Verlust an Artenvielfalt zu verringern, einschliesslich

16 In Bezug auf die in Anhang II (Liste der Umweltgüter) angegebenen und unter den Unter positionen des HS von Kapitel 44 des HS und der Unterposition 9406.10 eingereihten Umweltgüter prüft eine Vertragspartei wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertig keit der Nachhaltigkeitsinstrumente, -politiken und -systeme der ersuchenden Vertrags partei(en), selbst wenn sich diese von ihren eigenen unterscheiden, soweit dies mit ihren internationalen Pflichten und innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vereinbar ist und sofern sie überzeugt ist, dass diese die Ziele ihrer eigenen Nachhaltigkeitsinstru mente, -politiken und -systeme angemessen erfüllen.