Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Festlegung im Zweckartikel dieser Grundsätze rechtfertigt und ermöglicht es dem Ge- setzgeber wie dem Bundesrat auch in diesem Bereich normativ tätig zu werden und sowohl Pflichten für die Marktakteure wie auch Aufgaben für den Bund vorzusehen.

Demnach sollen Anbieterinnen von Fernmeldediensten technische, operative und ad- ministrative Massnahmen ergreifen, um die unbefugte Manipulation von Fernmeldein- frastrukturen durch fernmeldetechnische Übertragungen und andere Cyberbedrohun- gen zu bekämpfen, womit die Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen verbessert wird (vgl. Art. 48a). Dabei haben die Anbieterinnen sowohl bei der Konzeption wie auch beim Betrieb ihrer Fernmeldeinfrastrukturen sichere Bestandteile zu verwenden und eine Diversifizierungsstrategie zu verfolgen (vgl. Art. 48b). Im Sinne einer ultima ratio soll es zudem dem Bundesrat möglich sein, Massnahmen im Falle einer Zuspitzung der geopolitischen Lage ergreifen zu können (vgl. Art. 48c).

Art. 3 Begriffe

Bst. d Fernmeldeanlagen

Die Ergänzung der Definition von Fernmeldeanlagen in Artikel 3 Buchstabe d mit dem Begriff Software trägt den stetigen technologischen Fortschritten und der inzwischen allgegenwärtigen Integration von Software in den Fernmeldeanlagen Rechnung. Soft- ware kann nicht vernachlässigbare Auswirkungen auf die Konformität von Fernmelde- anlagen haben, da sie eine vollständige Kontrolle der Anlage ermöglicht, in die sie in- tegriert ist. Sie bietet dem Hersteller die Flexibilität zur Erweiterung der Funktionen sei- nes Produkts oder zur Fehlerbehebung durch ein einfaches Update, das den Benutze- rinnen und Benutzern zur Verfügung gestellt werden kann. Gemeint ist hier aus- schliesslich Software, die sich auf die Konformität mit den grundlegenden Anforderun- gen auswirken könnte. Die FAV enthält bereits verschiedene Bestimmungen betreffend Software in Funkanlagen. Mit der Aufnahme des Begriffs Software in die Definition von Fernmeldeanlagen wird nun auch für diese klargestellt, dass Software als Teil von ihnen gilt.

Art. 3a Rechte und Pflichten von Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fern-

meldeanlagen oder Kabelkanalisationen

Abs. 1

Mit dem neuen Artikel 3a wird eine Lücke im FMG geschlossen, welche durch neue Geschäftsmodelle und die Verwendung des Begriffs Anbieterinnen von Fernmelde- diensten entstanden ist. Der Artikel trägt dem Umstand Rechnung, dass der Ausbau von Fernmeldenetzen (insbesondere von Anschlussnetzen) auch durch Unternehmen erfolgen kann, die selbst keine Fernmeldedienste anbieten, sondern lediglich Infra- struktur für die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte vermie- ten («reine Fernmeldeinfrastrukturanbieterinnen»). Vor diesem Hintergrund erscheint es logisch, dass es bei der Erstellung von Fernmeldeanschlüssen keine Rolle spielen sollte, ob das erschliessende Unternehmen dann auch Fernmeldedienste erbringt oder ob diese von einem anderen Unternehmen bereitgestellt werden. Die Bestimmung stellt klar, dass für Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen zur Bereit- stellung von Fernmeldediensten (vgl. Bst. a) oder Eigentümerinnen von Kabelkanalisa- tionen (vgl. Bst. b) nach diesem Gesetz im Zusammenhang mit derartigen Fernmeld- einfrastrukturen die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für Unternehmen, welche die gleichen Infrastrukturen betreiben, aber zusätzlich Fernmeldedienste anbieten. Eine Ungleichbehandlung dieser beiden Unternehmenstypen war nie Absicht der