Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Fernmeldegesetzgebung. Die Klarstellung hat sich durch das vermehrte Vorhanden- sein des Geschäftsmodells «Betrieb von Darkfiber-Netzen» aufgedrängt.

Beispielhaft aufgezeigt werden kann die Lücke respektive der Klärungsbedarf an den Artikeln 35, 35a, 35b, 36, 36a und 37 im Kapitel 5 (Fernmeldeanlagen). Diese Vor- schriften sind an Unternehmen adressiert, die mit eigener Netzinfrastruktur Leitungen zu Liegenschaften verlegen. Die enthaltenen Rechte und Pflichten betreffen den phy- sischen Netzbau und es gibt keine Gründe, weshalb diesbezüglich Unternehmen, die Netze bauen aber keine Fernmeldedienste anbieten, anders behandelt werden sollten als solche, die zusätzlich selbst Fernmeldedienste anbieten. Entsprechend werden die betroffenen Artikel in Absatz 1 konkret aufgeführt.

Beim Begriff Fernmeldeanlagen in Buchstabe a kommt der Präzisierung «zur Bereit- stellung von Fernmeldediensten» eine bedeutende Rolle zu: Sie sorgt dafür, dass sich der Kreis der betroffenen Personen auf Unternehmen im Fernmeldemarkt beschränkt. Eigentümer und Eigentümerinnen von beispielsweise Mobilfunkgeräten, welche diese Dritten zum Gebrauch überlassen, sind damit vom Kreis der betroffenen Personen aus- geschlossen (bspw. Eltern, die ihrem Kind ein Mobiltelefon zum Gebrauch überlassen). Demgegenüber ist eine unbeleuchtete Glasfaser, die einer Anbieterin von Fernmelde- diensten zum Gebrauch überlassen wird, eine Fernmeldeanlage zur Bereitstellung von Fernmeldediensten und deren Eigentümerin hat die gleichen Rechte und Pflichten be- züglich dieser Glasfaser wie dies auch Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezüg- lich Glasfasern in ihrem Eigentum haben.

Sowohl bei Buchstabe a wie auch bei Buchstabe b ist jeweils entscheidend, dass die Fernmeldeanlagen oder Kabelkanalisationen Dritten zum Gebrauch überlassen wer- den, um damit Fernmeldedienste zu erbringen.

Abs. 2

Sollte sich zeigen, dass für den wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmel- dediensten andere Rechte und Pflichten von Anbieterinnen von Fernmeldediensten sinngemäss für Eigentümerinnen oder und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten oder von Kabelkanalisationen gelten müssen, so kann der Bundesrat dies auf Verordnungsstufe vorsehen.

Art. 4 Registrierung

Abs. 1 und 2

Bei der letzten Revision des FMG wurde die allgemeine Meldepflicht abgelöst durch die Registrierung ausschliesslich jener Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die für die Erbringung von Fernmeldediensten Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzes- sion voraussetzt, oder auf nationaler Ebene verwaltete Adressierungselemente nutzen. Diese Möglichkeit soll beibehalten werden und ist weiterhin in den Absätzen 1 und 2 der Bestimmung abgebildet. Der gewählte Ansatz hat sich aber in der Praxis als unge- nügend erwiesen, da er den Vollzugsbehörden keine Übersicht über die Teilnehmer des Fernmeldemarktes erlaubt. Eine solche Übersicht ist aus Gründen der Transpa- renz (vgl. Art. 12a) und Aufsicht (vgl. Art. 58), zur Erstellung des Evaluationsberichts (vgl. Art. 3a) und der amtlichen Fernmeldestatistik (vgl. Art. 59 Abs. 2) oder als Grund- lage für die Evaluation des Fernmelderechts (vgl. Art. 59 Abs. 2bisBst. c) unverzichtbar. Im Übrigen haben sich insbesondere beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit