Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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dem Entwurf des Bundesgesetzes über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinf- rastrukturen, BBFG50 neue Bedürfnisse betreffend Marktkenntnis gezeigt. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine Anpassung der Bestimmungen über die Registrierung auf. Aufgrund der erweitern Registrierungsmöglichkeit des BAKOM soll die Bestimmung neu nummeriert werden, wobei die bisherigen Absätze 1 und 2 keine Änderungen er- fahren.

Abs. 3

Der materielle Gehalt des bisherigen Absatz 3 soll aufgrund der neuen Struktur in Ab- satz 4 überführt werden. Künftig soll das BAKOM gestützt auf Absatz 3 bei Bedarf dem FMG unterliegende Personen, die keine vom BAKOM verwaltete Ressourcen nutzen, registrieren können, um insbesondere den Vollzug und die Aufsicht über die Gesetz- gebung, die Erstellung der Statistik oder die Gesetzesevaluation zu ermöglichen. Die betroffenen Personen sind nach Artikel 59 Absatz 1 verpflichtet, die für die Registrie- rung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das BAKOM soll dabei insbesondere Anbie- terinnen von Internetzugängen oder auch beispielsweise massgebliche Anbieterinnen von Radio- und Fernsehprogrammen erfassen können, sofern diese für den Vollzug und die Evaluation des Fernmelderechts bedeutsam sind. Des Weiteren sollen auch Eigentümerinnen respektive Betreiberinnen von Glasfaserleitungen (sog. Darkfiber-An- bieterinnen) und Betreiberinnen oder Eigentümerinnen von Fernmeldeanlagen, die ihre Infrastruktur anderen Anbieterinnen zum Gebrauch überlassen und keine Gebäude er- schliessen, vom BAKOM registriert werden können.

Mit dieser neuen Registrierungsmöglichkeit entstehen für die betroffenen Akteure keine neuen materiellen Rechte und Pflichten. Diese unterliegen bereits heute dem Fernmel- derecht. Vielmehr dient die erweiterte Registrierungsmöglichkeit dem BAKOM, die massgeblichen Marktteilnehmer vollständig abbilden zu können und dank einer umfas- senden Datengrundlage seine Aufgaben zweckmässig erfüllen zu können.

Reine Eigentümerinnen oder Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen oder Kabelkanali- sationen, die damit Gebäude fernmeldetechnisch erschliessen, sind von diesem Ab- satz nicht betroffen. Für sie gilt die Meldepflicht nach Artikel 4a.

Abs. 4

Die Angaben über die registrierten Anbieterinnen, Betreiberinnen oder Eigentümerin- nen sollen im Rahmen einer Liste erfasst werden können. Dabei sollen insbesondere auch die angebotenen Dienste wie auch die Fernmeldeanlagen registriert werden kön- nen. Mit der Präzisierung, dass das BAKOM die Liste der registrierten Personen veröf- fentlichen kann, wird die Pflicht zur Veröffentlichung dieser Liste aufgehoben. Das BAKOM soll sich jedoch wie bisher aus Transparenzgründen weiterhin bemühen, diese Liste zu veröffentlichen, respektive es sollte nur bei gänzlich fehlendem Interesse an einer Veröffentlichung darauf verzichten.

Abs. 5

Der Bundesrat soll Ausnahmen von der Registrierung vorsehen können. Denkbar sind insbesondere Konstellationen, in welchen eine Anbieterin für eine kurze Zeit Adressie- rungselemente oder konzessionierte Frequenzen zur Erbringung eines Fernmelde- dienstes beantragt und die Dienste dabei nur im Rahmen von Artikel 2 FDV erbringt.

50 Siehe abgeschlossene Vernehmlassungen 2025: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/4/cons_1.