Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Solche in sich geschlossene Diensterbringungen sollen vom BAKOM grundsätzlich nicht registriert werden müssen. Namentlich nicht, wenn sich die mit der Diensteerbrin- gung erforderlichen Ressourcen auf eine kurze Zeit (z.B. während der Dauer eines Musikfestivals) begrenzt.
Art. 4a Meldepflicht
Abs. 1
Um den derzeitigen Stand des Ausbaus der Fernmeldeinfrastruktur genau und voll- ständig zu beschreiben, muss definiert werden, welche Informationen erhoben werden sollen. Im konkreten Fall handelt es sich um die Fernmeldeanlagen, mit welchen Ge- bäude fernmeldetechnisch erschlossen werden und tatsächlich oder theoretisch für die Erbringung eines Fernmeldedienstes nach Artikel 3 Buchstabe b nutzbar sind.
Zur Erlangung dieser Informationen ist festzulegen, wer sie zur Verfügung zu stellen hat, und vor allem sicherzustellen, dass das BAKOM mit den betroffenen Personen in Verbindung treten kann. Um Verwirrung zu vermeiden und sämtliche Infrastrukturen – auch die inaktiven – zu erfassen, sind sowohl die Eigentümerinnen wie auch die Be- treiberinnen entsprechender Fernmeldeanlagen der Meldepflicht zu unterstellen.
Damit die mit Artikel 4 anvisierte Gesamtübersicht der auf dem Schweizer Fernmelde- markt aktiven Akteure erstellt werden kann, sollen auch meldepflichtige Unternehmen nach Artikel 4a vom BAKOM registriert werden können.
Abs. 2
Es ist Aufgabe des Bundesrates, die Form und den Inhalt der Meldepflicht und der Registrierung dieser Akteure auszugestalten sowie Vorgaben festzulegen, damit die Liste der Eigentümerinnen oder Betreiberinnen vollständige und aktuelle Angaben ent- hält.
Art. 6a Sperrung des Zugangs zu Fernmeldediensten
Abs. 1
Anbieterinnen von Fernmeldediensten in der Schweiz sind verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden gemäss den überwachungsrechtlichen Vorgaben zu identifizieren. Die Be- schränkung der geltenden Sperrpflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf Angebote ohne Abonnementsverhältnis hat sich in der Praxis als zu wenig weitreichend erwiesen. Die Problematik, dass eine Identifikation der Kundinnen und Kunden bei der Aufnahme der Kundenbeziehung nachträglich als falsch oder nicht entsprechend den überwachungsrechtlichen Vorgaben dokumentiert herausstellte, trat ursprünglich vor allem bei mobilen Angeboten – Sprachtelefonie oder Internetzugang – mit vorausbe- zahltem Guthaben (prepaid) auf. Zu falschen oder nicht bestimmungsgemässen Iden- tifikationen kam es oft aufgrund von Nachlässigkeiten oder durch täuschendes Verhal- ten der Benutzenden. Das war denn auch der Grund für die Einführung dieser Bestim- mung mit einem auf diese Fälle beschränkten Anwendungsbereich.
Seit Inkrafttreten der Bestimmung hat sich gezeigt, dass dieselben Probleme vor allem für die Strafverfolgungsbehörden auch in Zusammenhang mit anderen Angeboten, so zum Beispiel Festnetzangebote mit Rechnungsstellung (postpaid), in Erscheinung tre- ten.