Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Personen, die sich nicht identifizieren lassen wollen, um sich einer möglichen straf- rechtlichen Verfolgung entziehen zu können, nutzen bei den postpaid Angeboten eben- falls gefälschte Dokumente, die sie zwecks einer vermeintlichen Identifikation verwen- den. Die Dokumente lassen sich mit digitalen Werkzeugen zunehmend einfacher, schneller und in einer täuschend echten Qualität erstellen, wobei insbesondere die Ver- wendung von künstlicher Intelligenz neue und ungeahnte Möglichkeiten bietet. Zudem werden auch illegal erlangte Zahlungsmittel oder solche, die eine Rückverfolgung er- schweren oder gänzlich verunmöglichen, genutzt.
Aus den dargelegten Gründen wird mit der vorliegenden Anpassung der Anwendungs- bereich auf alle Vertragsverhältnisse ausgedehnt und findet nun unabhängig davon Anwendung, wie die Rechnungsstellung erfolgt oder welche Nummernkategorie (Fest- netz- oder Mobilnummer) involviert ist. Durch die Ausdehnung auf zusätzliche Anwen- dungsfälle werden jedoch keine neuen Rechte oder Pflichten für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten geschaffen.
Bst. a
Buchstabe a sieht eine Sperrung vor, wenn bei der Identifikation durch die Anbieterin eine fiktive Identität (vgl. Ziff. 1) oder die Identität einer unbeteiligten Person ohne deren Einwilligung verwendet wurde (vgl. Ziff. 2). Buchstabe a entspricht der geltenden Re- gelung, die in diesen beiden Fällen ebenfalls schon eine Sperrung von (postpaid) An- geboten vorsieht. Buchstabe a wird aufgrund der Ausdehnung des Anwendungsbe- reichs neu formuliert und neu strukturiert.
Bst. b
Insbesondere Anbieterinnen mit Sitz im Ausland, die ihren Kundinnen und Kunden im Ausland einen Zugang zu Telefonie und Internet zur Verfügung stellen, sind unter Um- ständen überhaupt nicht verpflichtet eine Identifikation vorzunehmen - weder gemäss inländischen Vorschriften noch gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzeses vom 18. März 201651 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Aus Sicht der Anbieterin mit Sitz im Ausland handelt es sich bei den Vorschriften des BÜPF um ausländische Vorgaben. Bestehen im Land, in dem die Anbieterin ihren Sitz hat, gar keine entsprechenden Vorgaben oder nur solche, die nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind, müssen die Anbieterinnen den Zugang ebenfalls sper- ren. Kommen sie den Sperrungen nicht nach, droht ihnen im Rahmen von aufsichts- rechtlichen Verfahren der Verlust des Rechts, schweizerische Nummern für Fernmel- dedienste ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen zu können. Daneben droht eine verwaltungsrechtliche Sanktion. Als gleichwertig werden Vorgaben betrach- tet, welche eine vergleichbare Identifikation der Benutzenden wie in der Schweiz an- hand von amtlichen Dokumenten vorsehen. Buchstabe b entspricht, wie Buchstabe a, der geltenden Regelung, die unverändert in die neu strukturierte Bestimmung über- nommen wird.
Bst. c
Buchstabe c trägt dem Umstand Rechnung, dass Informationen betreffend die Identifi- kation der Benutzenden aus technischen oder rechtlichen Gründen oftmals nicht innert nützlicher Frist aus dem Ausland an die Schweizer Behörden übertragen werden kön-
51 SR 780.1