Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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nen respektive dürfen, selbst wenn eine dem Schweizer Recht als gleichwertig ent- sprechende Pflicht dazu im betreffenden Land besteht, in dem der Zugang zur Verfü- gung gestellt wird. Im Gegensatz zu Buchstabe b entspricht die Identifikation im Land, in dem der Zugang zur Verfügung gestellt wird, dem Umfang und der Qualität den über- wachungsrechtlichen Vorgaben in der Schweiz. Aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben dürfen Personendaten oftmals nicht grenzüberscheitend übertragen werden. Vielmehr müssen dazu die vorgesehenen Wege über die internationalen Rechtshilfe- verfahren bestritten werden. Diese Verfahren sind in der Regel von langer Dauer. In diesem Fall sperren die Anbieterinnen von Fernmeldediensten somit den Zugang bis zur Übertragung der Angaben nach dem dafür vorgesehenen internationalen Rechts- hilfeverfahren. Anhand der übertragenen Informationen kann in der Folge geprüft wer- den, ob die Sperrvoraussetzungen gegebenenfalls nach Buchstaben a und b gegeben sind. Sollte dies der Fall sein, ist die Sperrung aufrecht zu erhalten; sind keine der beiden Voraussetzungen gegeben, ist die Sperrung aufzuheben.

Abs. 2

Bei einer Sperrung nach Absatz 1 haben die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sicherzustellen, dass keine Sperrung erfolgt, wenn die Telefonnummer oder der Inter- netzugang Gegenstand eines Überwachungsauftrags des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) ist. Die zuständigen Behörden müssen dies sicherstellen, soweit ihnen der Umstand einer laufenden Überwachung bekannt ist. In diesen Fällen erfolgt eine Rücksprache mit dem Dienst ÜPF.

Art. 6b Widerruf und Sperrung von Telefonnummern und Domain-Namen

Abs. 1

Telefonnummern werden oft für betrügerische Aktivitäten missbraucht. Die Täterschaft setzt die geografischen Nummern, oftmals aus dem Vorwahlbereich des Wohnortes der (potenziellen) Opfer, als vertrauenerweckende Kontaktmöglichkeit ein und täuscht dabei einen vermeintlich in der Schweiz liegenden Ursprung vor. Die Täter bringen die Opfer über diese Kontakte und unter Vorspiegelung weiterer falscher Tatsachen (z. B. angeblicher Angestellter der regionalen Filiale der Bank des Opfers) oftmals zu vermö- genschädigenden Handlungen mit hohen Schadenssummern. Um dieses Phänomen proaktiv zu bekämpfen, soll mit dem neuen Artikel 6b eine neue, rasche und effiziente Sperrmöglichkeit eingeführt werden.

Die vorgeschlagene fünftägige Sperrung bei einem begründeten Verdacht auf einen mutmasslichen Betrug gemäss Artikel 146 StGB stellt dabei einen präventiven Akt dar, damit nicht weitere Personen Opfer eines solchen Betrugsmodells werden. Es geht darum, die Täterschaft in ihrem Vorgehen zu stören und die laufenden Aktionen zu unterbrechen (sog. Crime Disruption). Es handelt sich nicht um eine strafrechtliche Ver- folgung solcher Betrugsformen, sondern um eine Schutzmassnahme für die Nutzenden der Fernmeldedienste, welche gleichzeitig auch die missbräuchliche Verwendung von Adressierungselementen unterbinden soll. Die mit Hilfe von Telefonnummern vorge- nommenen betrügerischen Tätigkeiten verursachten Schäden ereignen sich schnell und zahlreich, wenn nicht innert kurzer Frist der Zugang zu der benutzten Telefonnum- mer gesperrt werden kann. Die Vorgehen lassen sich denn auch ohne grösseren Auf- wand adaptieren oder kopieren, wenn die Täterschaft feststellt, dass eine laufende Ak- tion keine Beute mehr einbringt. Ein entstandener Schaden, insbesondere ein Vermö- gens- oder auch Datenverlust, ist in der Regel irreparabel und die international operie- rende Täterschaft kann kaum belangt werden. Eine schnelle Sperrung ist daher der