Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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- Die gemäss Artikel 20 vorgesehene Einführung einer minimalen Rückfallebene ge- mäss dem Referenzmodell Notrufe des UVEK und der KKJPD97 würde ebenfalls die rund 100 Anbieterinnen von Telefonie betreffen und könnte zu einmaligen Kosten von 32,5 Millionen Franken sowie jährlich wiederkehrenden Kosten von insgesamt rund 4,9 Millionen Franken führen. Jeder Anbieterin würden insbesondere Softwarekosten ent- stehen für die Verbindung mit den jeweiligen Erschliessungspartnern der Zentralen der Notdienste.

Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen in den übrigen Bereichen der Notkommu- nikation sind aktuell nicht erkennbar. Die bestehende Regulierung basiert zu einem grossen Teil auf internationalen Standards. Sie muss auch für Touristen und internati- onale Geschäftsreisende funktionieren, welche ausländische Geräte und Provider nut- zen.

Ergänzung der Artikel 32a, 32b, 34 und 34a und 52 sowie von Artikel 3, 21, 22 und 26b EleG

Durch die Verpflichtung der Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten nach Artikel 34 Absatz 1 zur Verfügungstellung der Gesamtheit der relevanten technischen Informationen der betroffenen Anlage wird es möglich sein, sporadisch immer wieder auftretende Störun- gen (vor allem durch adaptive Antennen), welche die Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten dem BAKOM melden, gezielter aufzufinden und somit beheben zu können. Es ist zu erwarten, dass den Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmel- deanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten dadurch gewisse Kosten entste- hen. Diese dürften sich jedoch in einem vernünftigen Rahmen halten, da die gewünsch- ten technischen relevanten Daten vorhanden sein sollten. Zudem dient diese Verpflich- tung auch direkt den Anbieterinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmel- deanlagen zur Bereitstellung von Fernmeldediensten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst für die Störungen verantwortlich sind.

Mit der Ergänzung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe j kann die Wirksamkeit der Markt- aufsicht erhöht werden. Eine Sanktionsmöglichkeit bei einer zweckbestimmten Störung durch andere Fernmeldeanlagen und Vorrichtungen als solche, die dazu bestimmt sind zu stören, wird wiedereingeführt.

Ergänzung von Artikel 48a sowie neue Artikel 48b und 48c

Die meisten der geplanten Massnahmen im Bereich der Sicherheit und Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen betreffen in erster Linie die drei grossen Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Swisscom, Sunrise und Salt). Die Vorgabe zur Mehrlieferanten- strategie dürfte dabei die kostenintensivste Massnahme darstellen. In gewissen Fällen könnten Kosten zur Verringerung der Abhängigkeit eines einzelnen Herstellers anfal- len. Die Kosten der Mehrlieferantenstrategie können aber nicht abgeschätzt werden. Entscheidend wird sein, welche Kosten der Herstellerwechsel bzw. der Umstieg auf mindestens zwei Hersteller mit sich bringt. Auch der daraus entstehende Vorteil kann nicht mit vernünftigem Aufwand beziffert werden. Die Anbieterinnen modernisieren und sichern ihre Netze aus eigenem Interesse und auf eigene Kosten, womit von einem grossen Anteil an Sowieso-Kosten zu rechnen ist. Zudem bestehen auch international

97 UVEK und KKJPD (2022)