Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 11 Seiten
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wird. Ein Ersatzbau liegt vor, wenn die betreffende Fläche bisher bereits überbaut war, der vorbestehende Bau dann aber vollständig abgebrochen und neu aufgebaut wurde. Solche Neu- und Ersatzbauten gelten nach Absatz 2 als bestehend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b vom Moment an, in welchem die Bauabnahme erfolgt ist. Ist das Anbringen einer Solaranlage erst nach diesem Zeitpunkt vorgesehen, bedarf dies einer Baubewilligung. Das Meldeverfahren ist dann ausgeschlossen. Wird ein Bau lediglich umgebaut, wobei wesentliche Elemente des betreffenden Baus wie zum Beispiel die Hauptfassaden erhalten bleiben, gilt der Bau weiterhin als bestehend. Wird daran im Rahmen des Umbaus eine Solaranlage angebracht, bedarf diese einer Baubewilligung.
4. Auswirkungen
Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Anpassungen der VISOS sowie der RPV haben keine zusätzlichen finanziellen und personellen Aufwände für den Bund zur Folge. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine gewisse Entlastung der Eidgenössischen Kommissionen (EKD, ENHK) eintritt, da weniger Einzelfälle zwingend nach Artikel 7 Absatz 2 NHG durch letztere begutachtet werden müssen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone
Die vorgeschlagenen Anpassungen der Artikel 9 Absatz 4 und 10 Absatz VISOS sowie Artikel 32b RPV haben insofern Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, als sie dazu führen, dass der Ermessensspielraum der unteren Bewilligungsinstanzen bei Bauvorhaben in gewissen Fällen erweitert wird. Von erheblichen finanziellen und personellen Auswirkungen ist jedoch nicht auszugehen, da die zuständigen Bewilligungsbehörden die entsprechenden Gesuche ohnehin in einem umfassenden Sinn prüfen müssen, weshalb kein wesentlicher Zusatzaufwand entstehen dürfte.
Entsprechendes gilt für die Revision von Artikel 11 Absatz 3 VISOS, der die bestehende Rechtspraxis im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit kodifiziert und so verdeutlicht, dass die Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS ausserhalb von Bundesaufgaben ihren Ermessensspielraum und ihre Autonomie im Rahmen des anwendbaren Rechts bewahren.
Auswirkungen auf die Gesellschaft und Volkswirtschaft
Generell bezweckt die Revision der VISOS und der RPV eine Verbesserung des Vollzugs sowie der Rechts- und Planungssicherheit im Bereich der Umsetzung des ISOS. Dies wird auf einer allgemeinen Ebene positive Auswirkungen sowohl für betroffene Private und Unternehmen als auch für zuständige Behörden zeitigen.
Zudem haben die Anpassungen der VISOS und der RPV in bestimmten Fallgruppen eine Senkung der juristischen Anforderungen an die Begründung raumrelevanter Vorhaben zur Folge, insbesondere bei Baugesuchen. Dadurch ist zu erwarten, dass eine Reihe von gegenwärtigen, aktuell suspendierten sowie zukünftigen Projekten namentlich im Bereich des Wohnbaus aus rechtlicher Sicht leichter zu realisieren sein werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die beantragten Anpassungen positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und Volkswirtschaft hinsichtlich des Wohnungsbaus, der Verdichtung und der Siedlungsentwicklung nach Innen sowie weiterer Anforderungen an die gebaute Umwelt (z.B. im Bereich Energie) zur Folge haben.