Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 11 Seiten

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dem Erhaltungsziel A aufgeführt sind. Nach der heute geltenden Bestimmung sind solche Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente uneingeschränkt Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG. Dies hat zur Folge, dass das Anbringen von Solaranlagen an Bauten in solchen Gebieten und Baugruppen in jedem Fall einer Baubewilligung bedarf. Der Bundesrat ist kraft Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) befugt, den Begriff des Kulturdenkmals nach Artikel 18a Absatz 3 RPG in der Raumplanungsverordnung zu präzisieren. Dabei ist zu beachten, dass sich der Begriff des Kulturdenkmals nicht einheitlich und eindeutig aus dem NHG ergibt und auf Verordnungsstufe somit ein gewisser Konkretisierungsspielraum besteht16.

Neu soll klargestellt werden, dass Artikel 18a Absatz 3 RPG nur noch bei der Installation einer Solaranlage auf einem bestehenden Bau in einem Gebiet oder einer Baugruppe sowie auf einem Einzelelement, das im ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt ist, beachtet werden muss. Artikel 18a Absatz 3 RPG verlangt, dass Solaranlagen auf Kulturdenkmälern von kantonaler und nationaler Bedeutung solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, wobei dies stets im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen ist. Mithin sollen nur noch die bestehenden Bauten in solchen Gebieten oder Baugruppen sowie die Einzelelemente als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18a Absatz 3 RPG gelten. Damit wird – e contrario – klargestellt, dass Neu- und Ersatzbauten in solchen Gebieten und Baugruppen nicht als Kulturdenkmäler gelten, weshalb beim Anbringen von Solaranlagen auf ihnen Artikel 18a Absatz 3 RPG nicht zur Anwendung kommt. Eine Unterscheidung zwischen bestehenden Bauten einerseits und Neu- und Ersatzbauten andererseits erscheint in diesem Zusammenhang als zulässig, weil der Gesetzgeber mit Artikel 18a Absatz 3 RPG im Sinne des Substanzschutzes grundsätzlich nur Solaranlagen auf bestehenden Kulturdenkmälern besonders regeln und nicht die zulässige Errichtung von Neu- und Ersatzbauten erschweren wollte.

Die vorgeschlagene Präzisierung hat zur Folge, dass dann, wenn im Rahmen der Erstellung eines Neu- oder Ersatzbaus in einem Gebiet oder einer Baugruppe, die im ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt sind, die Installation einer Solaranlage vorgesehen ist, nicht mehr allein auf Grund dieses Umstands eine qualifizierte Interessenabwägung nach Artikel 6 NHG durchgeführt und damit verbunden allenfalls eine Fachbeurteilung durch die Eidgenössischen Kommissionen (EKD und/oder ENHK) nach Artikel 7 NHG vorgenommen werden muss. Weiter hat die Präzisierung zur Folge, dass dieser Umstand allein (Anbringen einer Solaranlage im Rahmen eines Neu- oder Ersatzbaus in einem Gebiet oder einer Baugruppe, die im ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt sind) nicht dazu führt, dass die besonderen Beschwerderechte nach Artikel 12 ff. NHG zur Verfügung stehen. Falls indessen bei Neu- und Ersatzbauten in solchen Schutzgebieten kantonal eine Baubewilligungspflicht für Solaranlagen vorgesehen ist oder grundsätzlich besondere Anforderungen bezüglich der Einordung in den Baubestand zu berücksichtigen sind, was aus Ortsbildschutzgründen möglich und zu empfehlen ist (vgl. dazu Art.18a Abs. 2 lit. b RPG), hat die Baubewilligungsbehörde im entsprechenden Baubewilligungsverfahren auch die Zulässigkeit der Solaranlage nach den massgebenden kantonalen Zonen- und Einordnungsvorschriften zu beurteilen.

Absatz 2 dient der Klarstellung, wann ein Bau in einem Gebiet oder einer Baugruppe, die im ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt sind, als bestehend gilt und das Anbringen von Solaranlagen daran mithin einer Baubewilligung bedarf. Die Frage stellt sich insbesondere in Bezug auf Bauten, die gerade erst neu erstellt wurden, sei es als Neubau, sei es als Ersatzbau. Ein Neubau liegt vor, wenn ein Bau auf einer bisher weitgehend unbebauten Fläche neu erstellt

16 Vgl. JÄGER, in: AEMISEGGER/MOOR//RUCH/TSCHANNEN (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, 2020, ad Art. 18a N 44.