Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 11 Seiten

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Baubewilligungen in jedem Fall die Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung verlangen, was auch den Ortsbildschutz miteinbezieht (vgl. Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV).

Der Tatbestand von Artikel 10 Absatz 1bisE-VISOS verlangt zunächst, dass die Auswirkungen auf das Ortsbild keine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sind. Dies ist beispielsweise erfüllt hinsichtlich der Ausnahmebewilligung gemäss Anhang 4, Ziffer 211 Absatz 2 GSchV, wonach im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, «soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird», d.h. Auswirkungen auf das Ortsbild sind irrelevant. Demgegenüber ist bei Rodungsbewilligungen gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Waldgesetzes (WaG, SR 921.0) nebst anderen Voraussetzungen «dem Natur- und Heimatschutz» Rechnung zu tragen, was den Ortsbildschutz miteinschliesst.

Um möglichen Auslegungsfragen und rechtlichen Lücken bei Bewilligungstatbeständen zu begegnen, wird in Artikel 10 Absatz 1bisE-VISOS sodann vorausgesetzt, dass das mit der Bewilligung zu beurteilende Element keine Auswirkungen auf das Ortsbild hat. Das «Element» eines Eingriffs ist in einem tatsächlichen und rechtlichen Sinn zu verstehen. In tatsächlicher Hinsicht kann man davon ausgehen, dass jeder raumrelevante Eingriff mehrere Bestandteile aufweist

– beispielsweise die Ausgestaltung des Untergeschosses eines Baus, Anpassungen der Umgebung wie etwa Parkplätze oder -garagen sowie die Fassadengestaltung. In rechtlicher Hinsicht sind solche Elemente sodann nach ihrer Qualifikation in Bezug auf das Erfordernis bundesrechtlicher Bewilligungen zu unterscheiden. Es ist im Einzelfall durchaus denkbar, dass die verschiedenen Elemente eines Vorhabens unterschiedlicher bundesrechtlicher Bewilligungen bedürfen oder dass nur eines von mehreren Elementen bewilligungspflichtig ist. Diesfalls ist für jeden Bewilligungstatbestand zu prüfen, ob das betroffene Element eine Auswirkung auf das Ortsbild hat oder aufgrund der bestehenden Vorschriften die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Ortsbildschutz erfordert. Bei gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen im Siedlungsgebiet ist dies in der Regel nicht der Fall, ebenso wenig bei unterirdischen Zivilschutzbauten oder bei besonderen lärmschutzrechtlichen Bewilligungen für Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten.

Nicht tangiert durch die Anpassung von Artikel 10 VISOS sind auch Konstellationen, in denen es nicht um bundesrechtliche Bewilligungen für bestimmte Bauvorhaben oder Teile von solchen geht, sondern um andere Tatbestände, die in der nicht abschliessenden Umschreibung von Artikel 2 Absatz 1 NHG als Erfüllung einer Bundesaufgabe bezeichnet werden. Dazu gehören namentlich die Planung, Errichtung und Änderungen von Werken und Anlagen durch den Bund selbst (Bst. a), die Erteilung von bundesrechtlichen Konzessionen (Bst. b) und die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes (Bst. c). In diesen Fällen, die jeweils das ganze Vorhaben betreffen, bleibt es für die betreffenden Bauprojekte entsprechend der Regelung von Artikel 2 Absatz 1 NHG weiterhin bei einer Direktanwendung der Bestimmungen über das ISOS, insbesondere der Erhaltungsziele. Das Gleiche gilt auch, wenn ein Bauvorhaben voraussichtlich nur mit Finanzhilfen des Bundes verwirklicht werden kann (Art. 2 Abs. 2 NHG).

Die vorfrageweise Prüfung, ob ein Element eines Eingriffs das Ortsbild zu beeinträchtigen geeignet ist bzw. ob die Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Ortsbild Bewilligungsvoraussetzung ist, obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Bewilligungsbehörde und erfordert keinen zwingenden Einbezug einer Eidgenössischen Kommission (EKD und/oder ENHK). Dies gilt ebenso für die hauptfrageweise Beurteilung des Eingriffs an sich. Deshalb wird im zweiten Satz von Artikel 10 Absatz 1bisE-VISOS deklaratorisch festgehalten, dass in diesen Fällen keine Pflicht zur Begutachtung durch die Eidgenössischen Kommissionen (EKD