Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 11 Seiten

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und/oder ENHK) besteht.

Konsequenterweise und in Anlehnung an Artikel 10 Absatz 1 VISOS führt die Neuregelung dazu, dass bezüglich der fraglichen Eingriffe keine qualifizierte Interessenabwägung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 VISOS (bzw. Art. 6 Abs. 2 NHG) vorzunehmen ist, sondern eine einfache Interessenabwägung (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 E-VISOS), bei der auch Eingriffsinteressen berücksichtigt werden müssen, die keine nationale Bedeutung aufweisen.

Art. 11 Abs. 3 E-VISOS

Bei den bestehenden Absätzen 1 und 2 von Artikel 11 VISOS handelt es sich um die Kodifizierung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Berücksichtigungspflicht des ISOS bei kantonalen und kommunalen Planungen10. Der neue Absatz 3 ergänzt diese Kodifizierung in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtspraxis, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass von den ISOS-Erhaltungszielen bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben abgewichen werden kann, wenn aufgrund der Interessenabwägung nach Artikel 3 der RPV andere Interessen überwiegen. Im Unterschied zu Artikel 10 Absatz 2 VISOS ist dabei keine qualifizierte, sondern eine einfache, offene planerische Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch Eingriffsinteressen berücksichtigt werden können, die keine nationale Bedeutung aufweisen. Damit wird verdeutlicht, dass bei der Anwendung der Bestimmungen über das ISOS bei kantonalen bzw. kommunalen Aufgaben namentlich für die Planungsbehörden ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum bestehen bleibt, bei welchem auch die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen ist.

Immerhin muss die Interessenabwägung bezüglich der ISOS-Erhaltungsziele den methodischen Ansprüchen von Artikel 3 RPV genügen. Insbesondere genügt es nicht, das ISOS bzw. die bestehenden Erhaltungsziele in den Planungsgrundlagen einfach zu erwähnen, sondern es muss bei der Begründung der planerischen Anordnungen eine Auseinandersetzung mit den ISOS-Erhaltungszielen stattfinden11. Die Präzisierung in Absatz 3 ist wichtig, weil klargestellt werden muss, dass mit einer genügenden Begründung von den ISOS-Erhaltungszielen auch abgewichen werden kann, wenn überwiegende kantonale oder kommunale Interessen (etwa mit Blick auf die Siedlungsentwicklung) dies erfordern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität12, die Förderung des öffentlichen Verkehrs13, die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft14 sowie die Förderung von erneuerbaren Energien15 in der Rechtpraxis ebenfalls ausgewiesenen öffentlichen nationalen Interessen entsprechen (vgl. dazu generell die Planungsziele und -grundsätze in Art. 1 und Art. 3 RPG).

Art. 32b Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 E-RPV

Ziel und Zweck der vorgeschlagenen Anpassung ist es, die Tragweite von Artikel 32b Absatz 1 Buchstabe b RPV zu klären, um Rechts- und Planungssicherheit bei der Installation von Solaranlagen in Gebieten, Baugruppen und auf Einzelelementen zu schaffen, die im ISOS mit

10 Vgl. dazu GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl. 2023, S. 280 mit Rechtsprechungshinweisen.

11 Vgl. BGE 1C_459/2020 vom 27.10.2022 E. und dazu die Kommentierung von MARTI, in ZBl 2024, S. 97 ff.

12 Art. 1 Abs. 2 Bst. abis RPG; vgl. a. BGer 1C_118/2016 vom 21.3.2017, E. 6 (Sarnen II).

13 BGer 1C_118/2016 vom 21.3.2017, E. 6 (Sarnen II).

14 Art. 1 Abs. 2 Bst. bbis RPG.

15 Art. 12 Energiegesetz (EnG, SR 730.0); vgl. auch MERKLI, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), in: Boillet/Fabre/Martenet (Hrsg.): Le droit public en mouvement, FS Etienne Poitier, Genf/Zürich/Basel 2020.