Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 11 Seiten
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geltenden Rechtspraxis kommt die folgende Konstellation relativ häufig vor: Bei der planerischen Interessenabwägung im Rahmen der Nutzungsplanung mag das ISOS gemäss Artikel 11 Absatz 2 VISOS korrekt berücksichtigt worden sein, wobei eventuell von den ISOS-Erhaltungszielen wegen überwiegender anderer Interessen abgewichen wurde. In der nachfolgenden Baubewilligungsphase muss jedoch zusätzlich eine qualifizierte Interessenabwägung durchgeführt werden, weil es aufgrund von Bewilligungstatbeständen, die direkt mit dem Ortsbildschutz nichts zu tun haben, zu einer Direktanwendung der Bestimmungen über das ISOS kommt. Dies stellt namentlich für die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Rechts- und Planungssicherheit stark in Frage und erschwert die aufgrund der übergeordneten Vorschriften und Planungsziele angestrebte Siedlungsentwicklung (vgl. dazu auch die Planungsziele und -grundsätze von Art. 1–3 RPG). Da in der Praxis bei vielen Bauprojekten insbesondere im Wohnbereich die in Artikel 6 Absatz 2 NHG geforderte nationale Bedeutung des Eingriffsinteresses als nicht gegeben erachtet wird, führt dies aktuell im Ergebnis zur Suspendierung oder zum Abbruch vieler planerisch bereits weit fortgeschrittener Vorhaben.
In der neueren Rechtslehre mehren sich daher auch die Stimmen, die einen engeren Konnex zwischen Bewilligungsgegenstand und Beeinträchtigung des Ortsbildes fordern7. Dies entspricht überdies einer älteren Praxis des Bundesgerichts zum NHG, wonach Betroffene nicht unter Berufung auf das Gewässerschutzrecht gegen ein Bauprojekt ästhetische Einwendungen des Landschafts- und Ortsbildschutzes erheben konnten, die mit dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigung in keinem direkten Zusammenhang stehen.8 Das Ziel, in solchen Fällen zu einem Wertungsausgleich zu gelangen, findet sich also auch in der Praxis des Bundesgerichts.
Aus diesen Gründen soll der funktionale Bezug zwischen dem Bewilligungsgegenstand und dem Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat, wie ihn das Bundesgericht eingeführt hat, im Hinblick auf den Ortsbildschutz fokussierter und eingeschränkter formuliert werden. Dies soll
– in einer spezifisch auf das ISOS bezogenen Konkretisierung des Begriffs der Bewilligung als Bundesaufgabe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b NHG – mit Artikel 10 Absatz 1bisE-VISOS erreicht werden. Zusammenfassend erscheint die neue Regelung aufgrund der obigen Erwägungen als sachgerecht, um mehr Rechts- und Planungssicherheit zu erreichen. Im Weiteren nimmt sie kritische Positionen aus der Rechtslehre auf. Schliesslich trägt sie dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit verstärkt Rechnung, da sie einerseits eine für Eigentümerinnen und Eigentümer und Projektentwicklerinnen und Projektentwickler allzu einschneidende Rechtsanwendung dort vermeidet, wo diese im Ergebnis über den Schutzzweck des NHG hinausgeht, andererseits aber den Verfahrensschritt der Interessenabwägung nicht pauschal ausschliesst, sondern diesen im üblichen Rahmen im Sinne von Artikel 3 RPV beibehält, weshalb relevante Interessen weiterhin angemessen berücksichtigt werden können.
Die neue Regelung in Artikel 10 Absatz 1bisE-VISOS beschränkt sich ausdrücklich auf die Bauzonen, weil die Erteilung der bundesrechtlich geregelten Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen stets die Erfüllung einer Bundesaufgabe darstellt9, die immer auch einen Bezug zum Ortsbildschutz aufweist. Letzteres ergibt sich namentlich daraus, dass solche
7 GABATHULER, op. cit., S. 158; HEER, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, in: BR 2019 S. 192; RAUMWIRKSAM/MICHAEL STEINER, ISOS und Baubewilligungsverfahren, Memorandum im Auftrag des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich vom 31. Januar 2025 (abrufbar unter: www.stadt-zuerich.ch > Planen & Bauen > Stadtplanung > ISOS-Direktanwendung), Ziff. 7.4.1.; generell kritisch zur aktuellen Praxis aus verfassungsrechtlicher Sicht KARLEN, op. cit., S.
126 f.
8 BGE 100 Ib 452 E. 3.c f.
9 Vgl. BGer 1C_17/2015 vom 16.12.2015 E. 1.1.