Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/4: Änderung der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS (VISOS) und der Raumplanungsverordnung (RPV) · 11 Seiten

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Gleichzeitig bleibt die grundsätzliche Funktion des ISOS als wertvolles Instrument zur Erhaltung der baukulturellen Identität der Schweiz bestehen, wodurch das Ziel einer hohen Siedlungsqualität infolge der Revision nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

5. Rechtliche Aspekte

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit und Erlassform

Bei den vorgesehenen Änderungen der VISOS handelt es sich um Bestimmungen in Umsetzung der dem Bundesrat in Artikel 5 Absatz 1 NHG im Bereich des ISOS übertragenen Mandats. Die Kompetenz dazu hat der Bundesrat aufgrund von Artikel 26 Satz 2 NHG bzw. Artikel 182 Absatz 2 BV. Dementsprechend wird auch der Ingress der VISOS angepasst. Die Änderung der RPV dient der Umsetzung von Artikel 18a RPG, womit sich die Kompetenz des Bundesrates auch diesbezüglich aus Artikel 182 Absatz 2 BV ergibt. Im Übrigen sei zur Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie zur Erlassform auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen unter Ziffer 3 verwiesen.

Verhältnis zum internationalen Recht

Die Vorlage hat keinen Zusammenhang mit dem internationalen Recht.