Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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belastbare Grundlagen und Projektionen vorliegen. Ohne zusätzliche strukturelle Massnahmen wird die langfristige Finanzierung der AHV zunehmend schwieriger.
Ausbildung fördern
Als Ergänzung zu den Massnahmen zur möglichst langen Beibehaltung der Erwerbs tätigkeit zog der Bundesrat spezifische Massnahmen im Rahmen der AHV in Erwä gung, um die Berufsbildung zu fördern. Zu diesem Zweck prüfte er die Möglichkeit eines Rentenvorbezugs für Berufsbildungszwecke. Diese Rente würde während einer Aus bildung ausbezahlt. Eine solche Leistung würde es zum Beispiel erlauben, den Be schäftigungsgrad vorübergehend zu reduzieren, um neben der Erwerbstätigkeit eine Ausbildung zu absolvieren. Personen, die so ihre Qualifikationen verbessern, könnten länger erwerbstätig bleiben oder eine besser bezahlte Stelle finden. Der Bundesrat kam indessen zum Schluss, dass eine solche Möglichkeit zu verwerfen sei. Einerseits könnte diese Massnahme nicht im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrags der AHV gemäss Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung (BV)16 eingeführt werden. Der Hauptauftrag der AHV besteht darin, die Risiken im Alter und bei Tod abzusichern und nicht darin, Massnahmen der Berufsbildungsförderung durchzuführen. Eine zusätzli che Leistung in diesem Bereich wäre mit ihren grundlegenden Aufgaben nicht verein bar. Andererseits würde eine solche Massnahme finanzielle Risiken für die AHV mit sich bringen. Die erhofften Effekte – Verbleib in der Arbeitswelt oder höheres Erwerb seinkommen – könnten nicht garantiert werden und würden stark von externen Fakto ren wie der Wirtschaftslage oder der individuellen Situation der Versicherten abhängen. Bleiben die Effekte aus, würde die Massnahme Zusatzkosten ohne nachhaltige Gegen leistung auf der Einnahmenseite verursachen, was im Widerspruch zum Ziel der finan ziellen Stabilität der Versicherung stünde. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass für die Berufsbildungsförderung andere politische Instrumente besser geeignet sind und dass sich die AHV weiterhin auf ihre wesentlichen verfassungsmäs sigen Aufgaben konzentrieren muss. Damit wird die Kohärenz der Altersvorsorge ge wahrt und eine Ausweitung der AHV über ihren rechtmässigen Aufgabenbereich hinaus vermieden.
Anpassung der Rentenformel
Der Bundesrat hat eine Verbesserung der Rentenformel zugunsten von Personen mit geringen Einkommen geprüft. Die Rentenformel ist die gemeinsame Basis in der AHV und der Invalidenversicherung (IV) und dient zur Berechnung der Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenrenten. Die AHV und die IV sollen zusammen mit den Ergänzungs leistungen (EL) den Existenzbedarf im Alter, im Todesfall oder bei Invalidität decken. Die AHV- und IV-Renten reichen für sich allein allerdings oft nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Mit einer Anpassung der Rentenformel zugunsten der Versi cherten mit sehr tiefen oder tiefen Einkommen könnten die Renten gezielt verbessert werden. Mit einer Änderung der Berechnungsgrundlage für sämtliche Renten wäre eine Erhöhung der Leistungen der betroffenen Personen möglich gewesen. Eine solche Massnahme hätte jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen. Da die Rentenformel strukturell konzipiert ist, würde eine gezielte Verbesserung zugunsten der tiefen Ein kommen zu einer dauerhaften Erhöhung der Ausgaben sowohl in der AHV als auch in der IV führen. Angesichts der bereits angespannten Finanzperspektiven der AHV und der besonders fragilen Finanzlage der IV wäre ein solcher Zusatzaufwand nicht mit dem Ziel der finanziellen Stabilisierung vereinbar, das mit dieser Vorlage angestrebt
16 SR 101