Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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werrente der AHV nicht mehr mit Erreichen der Volljährigkeit des letzten Kindes er lischt. Diese Übergangsregelung beseitigt jedoch nicht alle Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen im Rahmen der Hinterlassenenrenten der AHV. Eine Gesetzes änderung ist notwendig, um die Gleichbehandlung der Geschlechter sicherzustellen und die Übergangsregelung aufzuheben. Diese Reformvorlage soll das System an die Anforderungen des internationalen Rechts und an die veränderten Familienmodelle an passen, indem die Leistungen stärker auf die Erziehungszeit sowie auf die Übergangs phasen ausgerichtet werden. Alle Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern sollen bei einem Todesfall abgesichert sein, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder ge schieden sind, im Konkubinat oder auch getrennt leben. Die Vorlage sieht die Ausrich tung einer Hinterlassenenrente vor, bis das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Verwitwete Eltern, die ein erwachsenes Kind mit Behinderung selber betreuen, sollen auch nach dem 25. Geburtstag des Kindes eine Rente erhalten. Für Hinterblie bene, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen, ist eine Über gangsrente vorgesehen, sofern eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vorlag. Zudem sollen ältere verwitwete Personen einen besonderen Schutz erhalten. Der Ent wurf befindet sich in den parlamentarischen Beratungen. Der Nationalrat hat der Vor lage insgesamt gemäss den Anträgen des Bundesrates zugestimmt und sie zum indi rekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative der Mitte erweitert. Diesbezüglich ist eine Abschaffung der Rentenplafonierung für Ehepaare vorgesehen, jedoch nur für künftige Generationen von Rentenbeziehenden. Zudem werden der Verwitwetenzuschlag und die Kinderrenten der AHV aufgehoben. Der Ständerat hat noch nicht über die Vorlage entschieden.
1.9. Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202423 zur Legislaturplanung 2023– 2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202424 über die Legislaturplanung 2023– 2027 angekündigt.
2. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Europäische Union (EU) hat keine direkten Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherung, die grundsätzlich Sache ihrer Mitgliedstaaten ist. Ihre Tätigkeit beschränkt sich daher im Wesentlichen auf eine koordinierende und unterstützende Rolle, insbe sondere in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/200425 und Nr. 987/200926. Die Aspekte des europäischen Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, werden in
23 BBl 2024 525, S. 81
24 BBl 2024 1440, S. 7
25 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681) (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihan delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) (SR 0.632.31)
26 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II FZA (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens.