Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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wird. Ausserdem würde eine Änderung der Rentenformel das bestehende Gleichge wicht zwischen Renten und EL gefährden. EL sind bedarfsabhängige Sozialleistungen, die spezifisch die Deckung des Existenzbedarfs sicherstellen, wenn die AHV- und IV-Renten nicht ausreichen. Eine allgemeine Verbesserung der Rentenformel könnte die Komplementarität der einzelnen Säulen des Systems schwächen und zu Überschnei dungen führen. Vor diesem Hintergrund kam der Bundesrat zum Schluss, dass eine Verbesserung der Rentenformel zugunsten der tiefen Einkommen nicht in diese Re form aufgenommen werden kann.

Anpassung der Renten an die Teuerung

Der Bundesrat hat eine Anpassung der Renten an die Preisentwicklung beziehungs weise die Einführung eines Handlungsspielraums, um das Verhältnis zwischen den bei den massgebenden Indizes bei Bedarf anzupassen, geprüft. Gemäss Artikel 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten der AHV in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung den Rentenindex neu festsetzt. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass der Bundesrat die ordentlichen Renten früher anpasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) innerhalb eines Jahres um mehr als vier Prozent ange stiegen ist. Es wurde in Betracht gezogen, diesen Schwellenwert zu senken, wie die Mitte-Fraktion in ihrer Motion 22.3792 «Kaufkraft schützen! Sofortiger Teuerungsaus gleich bei den AHV-Renten» forderte. Eine solche Anpassung soll die Kaufkraft von Rentenbeziehenden bei einem deutlichen Teuerungsanstieg schützen. Das Prinzip der ordentlichen Anpassung der Renten auf der Grundlage des Mischindexes würde nicht infrage gestellt. Es schützt vor Teuerungsanstiegen und ermöglicht es den Rentenbe ziehenden, in gewissem Masse von der allgemeinen Entwicklung der Löhne von Er werbstätigen zu profitieren, was für ein Gleichgewicht zwischen Kaufkraftstabilität und intergenerationeller Solidarität sorgt. Seit Beginn des Jahrhunderts lag die jährliche Preisentwicklung nur gerade zwei Mal, in den Jahren 2022 und 2023, über der Schwelle von zwei Prozent. Eine Senkung des Wertes, bei dessen Überschreitung eine vorzei tige Anpassung erfolgt, hätte indessen im Jahr 2023 nicht den in der Motion geforderten Effekt gehabt, da die Renten bereits im ordentlichen Verfahren erhöht wurden. Im Jahr 2024 hingegen hätte eine entsprechende Änderung zu einer zusätzlichen Anpassung aufgrund eines erwarteten Anstiegs des LIK um mehr als zwei Prozent und anschlies send zu Anpassungen alle zwei Jahre geführt, solange der jährliche Preisanstieg diese Schwelle nicht übersteigt.