Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Tabelle 1 Simulation der Mindestrente bei einer Anpassung, sobald der Landesindex
der Konsumentenpreise um mehr als zwei Prozent ansteigt
Betreffen Geschätzte Geschätzte Mindest Mindest Differenz, in des Jahr* jährliche jährliche rente ge rente ge CHF
Preisent Lohnent mäss Mo mäss gel
wicklung wicklung tion, in CHF tendem
Recht, in CHF 2022 3,00 2,00 2023 2,20 2,20 1225 12250
2024 1,20 1,90 1245 122520
2025 0,10 1,10 1245 1260 -15 2026 1265 12605
* Hinweis: Die Indizes in den beiden nebenstehenden Spalten sind jeweils im Januar bzw. im April des Folgejahres bekannt. Gemäss heutiger Praxis basiert die Rentenerhöhung für das betreffende Jahr auf einer Indexschätzung anhand der Konjunkturprognosen der Expertengruppe des Bundes.
Die Simulation über mehrere Jahre zeigt, dass die beobachteten Abweichungen in ers ter Linie auf die zeitliche Verschiebung zwischen den Anpassungsjahren der beiden Mechanismen zurückzuführen sind. Je nachdem, ob eine Anpassung im ordentlichen Verfahren oder bei Überschreitung des Schwellenwerts von zwei Prozent beim Lan desindex der Konsumentenpreise erfolgt, kann es zu einer jährlichen Differenz kom men. Mittelfristig dürften sich die ‒ über mehrere Jahre ‒ kumulierten Beträge zwischen den beiden Systemen angleichen. Der Mechanismus der Rentenanpassung gemäss dem Mischindex, bei dem sowohl die Preis- als auch die Lohnentwicklung berücksich tigt wird, hat sich als zweckmässig und effizient erwiesen. Er bietet einen angemesse nen Schutz der Kaufkraft der Rentenbeziehenden und ermöglicht eine teilweise Betei ligung an der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Erwerbstätigen. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass diese Regelung nicht anzupassen sei.
Präzisierung der Beitragspflicht auf erheblichen Trinkgeldern
Der Bundesrat hat im Rahmen der Leitlinien zur Reform AHV 2030 beschlossen, die Beitragspflicht auf Trinkgeldern auf Verordnungsstufe zu präzisieren, um die Rechtssi cherheit zu stärken. In der Zwischenzeit hat der Ständerat die Motion 25.4578 Rieder angenommen, welche eine Beitragsbefreiung der Trinkgelder zum Gegenstand hat. Dieser Entscheid lässt sich nicht mit dem Beschluss des Bundesrates vereinbaren. Deshalb muss der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens zur Motion Rieder ab gewartet werden, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werden kann.
1.8. Bezug zu anderen Revisionsprojekten in der AHV
Die Reform AHV 2030 knüpft an mehrere parallel laufende Revisionsprojekte in der AHV an. Diese Projekte sind Gegenstand separater Botschaften des Bundesrates und verfolgen eigene Ziele. Sie weisen jedoch wesentliche Berührungspunkte mit der Re form AHV 2030 auf, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Situation der AHV, die Leistungsstruktur und die Gesamtkohärenz des Systems.