Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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andererseits nichterwerbstätige Ehegatten, die die versicherte erwerbstätige Person ins Ausland begleiten (bisheriger Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG).
Bisher beträgt die Vorversicherungsdauer, um die Versicherung während einer Er werbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland weiterführen zu können (bisheriger Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG i. V. m. Art. 5 AHVV), fünf Jahre. Während dieser Dauer muss eine lückenlose Versicherung in der obligatorischen oder freiwilligen Ver sicherung bestanden haben. Diese Zeitspanne soll von fünf auf drei Jahre reduziert werden. Dies hat für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz zur Konsequenz, dass sie Arbeitskräfte bereits nach drei Jahren ununterbrochener Vorversicherungsdauer in der AHV für einen Einsatz in Ausland schicken können, ohne dass dies zu einem Ausschei den aus der Versicherung führt. Die gleiche Reduktion erfolgt auch für die Weiterfüh rung der Versicherung von Studierenden, die während ihrer Studien den Wohnsitz ins Ausland verlegen (bisheriger Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG i. V. m. Art. 5g AHVV).
Kinder in der freiwilligen Versicherung: Da die freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) eine Vorversicherungsdauer von fünf Jahren voraussetzt, können Kinder, die vor dem Wegzug ins Ausland das fünfte Altersjahr noch nicht erreicht haben sowie solche, die erst im Ausland geboren werden, der freiwilligen Versicherung nicht beitreten. Neu sol len alle Kinder gleichbehandelt werden. Kinder, die einen versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, haben bereits unter geltendem Recht auch im Ausland Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, dies bis zur Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)50). Somit ist für diese Kinder bis zum Zeitpunkt, ab wel chem sie selber beitragspflichtig werden (bei Erwerbstätigkeit ab Erreichen des 18. Le bensjahrs, sonst nach Vollendung des 20. Lebensjahrs) ein Beitritt zur freiwilligen Ver sicherung nicht erforderlich, da diese zu keinen weiteren Ansprüchen gemäss AHVG oder IVG führen würde. Die neue Regelung kommt somit erst bei Beginn der Beitrags pflicht zur Anwendung. Sie ermöglicht es den Betroffenen, den individuellen Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären, wobei die Vorversicherungszeit desjenigen El ternteils, der ins Ausland begleitet wird, angerechnet wird.
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen können nicht quantifiziert werden, weil nicht bekannt ist, wie viele Personen von den geänderten Versicherungsmöglich keiten und Übergangsbestimmungen Gebrauch machen werden.
3.1.2. Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit
Angesichts der demografischen Entwicklung und des Arbeitskräftemangels will die Re form AHV 2030 mehr Anreize für einen Verbleib auf dem Arbeitsmarkt bis zum Errei chen des Referenzalters und darüber hinaus schaffen. Eine Weiterführung der Er werbstätigkeit verbessert nicht nur die individuelle Situation der Versicherten, sondern auch die Finanzierung der AHV. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Massnahmen sollen bestehende Fehlanreize beheben und den Wert der Erwerbstätig
50 AS 831.20