Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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des AHV-Beitragsbezugs und der Schwarzarbeitskontrolle nicht auf digitale Wirt schaftsformen ausgelegt sind.48 Dies zeigt sich besonders dort, wo die Betreiber von elektronischen Plattformen ihren Sitz im Ausland haben. Das heutige Recht sieht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (unter dem Vorbehalt anderslautender Sozialversiche rungsabkommen) nämlich grundsätzlich weder eine Melde- noch eine Beitragspflicht vor. Die Angestellten müssen sich selber anmelden und die Beiträge selber bezahlen. Es ist allerdings kaum möglich, die Anmeldung von Personen zu kontrollieren, die für ausländische elektronische Plattformen arbeiten. Deshalb besteht ein hohes Risiko, dass die Arbeitnehmenden für die betreffenden Einkommen keine Beiträge bezahlen. Dies kann ihren Versicherungsschutz schmälern und zu Wettbewerbsverzerrungen zu lasten der traditionellen Wirtschaft führen. Deshalb sollen Betreiber von elektronischen Plattformen verpflichtet werden, die für sie in der Schweiz erwerbstätigen Personen den Sozialversicherungsbehörden zu melden. Dies unabhängig davon, ob die über die Plattform arbeitenden Personen selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind. Die Ausgleichskassen prüfen in einem zweiten Schritt die beitragsrechtliche Qualifizie rung. Dadurch kann die Durchsetzung der Sozialversicherungspflicht flächendeckend sichergestellt und Schwarzarbeit verringert werden. Die Bestimmung gilt grundsätzlich unabhängig vom Sitz der Plattform. Da Plattformbetreiber mit Sitz in der Schweiz ihre Arbeitnehmenden bereits heute den Sozialversicherungen melden müssen, führt die neue Regelung für sie diesbezüglich zu keiner zusätzlichen Verpflichtung. Sie müssen aber zur definitiven Klärung des Beitragsstatus auch Personen melden, die möglicher weise eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Die Meldepflicht ist nur dann ein griffiges Instrument, wenn Verstösse Konsequenzen haben. Plattformen mit Sitz in der Schweiz unterliegen den allgemeinen Arbeitgeber pflichten des AHV-Rechts, weshalb die Meldepflicht grundsätzlich keine neuen prakti schen Auswirkungen für sie hat. Sie müssen sich einer Ausgleichskasse anschliessen und ihre Löhne und Arbeitnehmenden melden. Bei Verstössen sind verschiedene Sanktionen vorgesehen (Strafbestimmungen gemäss Art. 87 ff. AHVG, Verzugszinsen, Zwangsveranlagung etc.). Für Plattformen mit Sitz im Ausland stehen diese Instru mente grundsätzlich nicht zur Verfügung. Es braucht deshalb eine auf diese Situation angepasste Massnahme: Werden die Ausgleichskassen darauf aufmerksam, dass ein ausländischer Betreiber einer elektronischen Plattform seiner Meldepflicht nicht oder nur teilweise nachkommt, können sie die Verletzung der Meldepflicht mit einer Verfü gung feststellen. Nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Name der fehlbaren Plattform veröffentlicht. Damit wird Druck auf die Betreiber ausgeübt, ihre gesetzliche Meldepflicht einzuhalten.

Künftig müssen die Steuerbehörden den Ausgleichskassen sämtliche beitragspflichti gen Versicherten automatisch melden, wenn diese kein Erwerbseinkommen erzielen. Eine solche Mitteilung erfolgt heute in vergleichbarer und bewährter Form bereits für Selbstständigerwerbende (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Massnahme soll dazu beitragen, dass beitragspflichtige Nichterwerbstätige, die sich nicht als solche bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet haben, Beitragslücken vermeiden können. Sie liegt in der Zuständigkeit der Steuerbehörden und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mel

48 Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) (2022), Querschnittsprüfung der Auswirkungen der Plattformökonomie auf die öffentliche Hand, S. 5.