Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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und nicht sämtliche Personen mit einer Beteiligung am Unternehmen, in dem sie an gestellt sind.

Die Massnahme bezweckt die Bekämpfung von Missbrauch bei der Beitragszahlung. Um nicht über dieses Ziel hinauszuschiessen, braucht es Einschränkungen. Erstens darf die vorgeschlagene Massnahme nur regelmässige Einkommen aus Beteiligungs rechten an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften betreffen. Liquidationsüber schüsse, die bei der Auflösung des Unternehmens anfallen, wären ausgenommen, weil es sich dabei nicht um ein jährlich erzieltes Einkommen handelt und die Anteilseigne rinnen und -eigner darauf keinen massgeblichen Einfluss haben, sondern die Ausrich tung nur unter besonderen Umständen erfolgt. Die Ausnahme ist gerechtfertigt, weil hier im Gegensatz zu den regelmässigen Dividendenausschüttungen Missbräuche un wahrscheinlicher sind.

Zweitens darf die vorgeschlagene Massnahme nur Einkommen betreffen, die weit über der üblichen Rendite liegen, die Anlegerinnen und Anleger durchschnittlich erzielen können, wenn sie in eine Schweizer Kapitalgesellschaft investieren. Um die Mass nahme auf offensichtlich überhöhte Dividendenzahlungen zu beschränken, wird die Renditeschwelle im Verhältnis zum Steuerwert der Beteiligungsrechte der angestellten Person auf 15 Prozent pro Jahr festgelegt.

Zusätzlich ist bei der Umsetzung der Massnahme der Umstand zu berücksichtigen, dass der Steuerwert einer Beteiligung erst nach der Veranlagung der Gesellschaft durch die Steuerbehörden festliegt. Da die Veranlagung erst längere Zeit nach dem Dividendenbeschluss stattfindet, ist eine Regelung erforderlich, die dieser grossen zeit lichen Lücke Rechnung trägt und unerwartete Kostenfolgen für Unternehmen mini miert. Ebenso wird zu prüfen sein, inwiefern eine Umqualifikation von Dividenden zu Lohn, insbesondere eine nachträgliche, handelsrechtlich abgebildet werden muss.

Finanzielle Auswirkungen

Diese Massnahme dient der Bekämpfung von Missbräuchen und soll auch eine prä ventive Wirkung entfalten. Die Anzahl der Fälle, in denen Beiträge auf Dividenden er hoben werden müssen, und die finanziellen Auswirkungen davon, werden vom Verhal ten der betroffenen Unternehmen abhängen und können deshalb nicht quantifiziert werden.

3.1.1.5. Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken

Es ist festzustellen, dass es im heutigen System aus verschiedenen Gründen zu Bei tragslücken kommen kann. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei zwei Personen kategorien. Zum einen sind Versicherte betroffen, die über elektronische Plattformen arbeiten, deren Betreiber im Ausland ist. Zum anderen Personen, die als Nichterwerbs tätige Beiträge zu bezahlen haben. Um die flächendeckende Erfassung aller Beitrags pflichtigen sicherzustellen, soll der Datenaustausch gestärkt werden.

In ihrem Bericht zu den Auswirkungen der Plattformökonomie auf die öffentliche Hand hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) festgestellt, dass die Kontrollinstrumente