Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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halb in Bezug auf die Hilfsorganisationen gänzlich abgeschafft. Ihre Angestellten wer den damit gleichbehandelt wie Arbeitnehmende, die für einen anderen Schweizer Ar beitgeber im Ausland tätig sind. Betreffend Personen, die für den Bund im Ausland tätig sind, wird das Versicherungsobligatorium auf Personen mit Vorrechten und Immunitä ten eingeschränkt. Denn nur sie sind gemäss den Regeln des Völkerrechts für ihre Dienste, die sie für den Entsendestaat (Schweiz) im Empfangsstaat ausüben, vor Ort von der obligatorischen Versicherung befreit. Hingegen soll der persönliche Anwen dungsbereich auf die Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Staaten ausgedehnt wer den. Damit wird nicht nur dem in Bezug auf diese Staaten zu beachtenden Gleichbe handlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA-Übereinkommen resp. in der Verord nung (EG) Nr. 883/200449 verankert ist, Rechnung getragen, sondern auch dem Um stand, dass immer mehr auf Fachspezialistinnen und -spezialisten aus dem EU-/EFTA-Raum zurückgegriffen wird. Zugleich sollen auch die begleitenden Familienangehöri gen der vorgenannten Personen obligatorisch versichert werden, da auch sie im Emp fangsstaat keinen Versicherungsschutz geniessen. Dieselbe Ausdehnung des persön lichen Geltungsbereichs auf EU- und EFTA-Staatsangehörige soll aus den genannten Gründen schliesslich auch für Personen, die im Dienste einer internationalen Organi sation mit Sitzabkommen und beitragspflichtigem Arbeitgeber im Ausland tätig sind (betrifft aktuell nur das IKRK), gelten. Denjenigen Personen, die gemäss neuem Recht nicht mehr obligatorisch versichert sind, steht bei gegebenen Voraussetzungen die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung offen.

Neuregelung der weiterführenden Versicherungen: Das AHVG kennt nach heutigem Recht zwei zusätzliche Möglichkeiten, sich dem Obligatorium der AHV zu unterstellen: Zum einen die Weiterführungsversicherung (im Ausland tätige Arbeitnehmende von Schweizer Arbeitgebern und nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland). Zum anderen die Beitrittsversicherung (namentlich begleitende nichterwerbstätige Ehegatten und Personen mit Schweizer Wohnsitz, die aufgrund eines Sozialversiche rungsabkommen nicht in der Schweiz versichert sind). Für die Weiterführungsversiche rung ist eine ununterbrochene Vorversicherungsdauer von fünf Jahren erforderlich, für die Beitrittsversicherung hingegen keine, und es genügt ein gewisser Bezug zur Schweiz (Schweizer Wohnsitz oder ein in der Schweiz obligatorisch versicherter Ehe gatte). Die Reformvorlage schafft die Gelegenheit zur Bereinigung dieser schon bisher etwas fragwürdigen Unterscheidung. Die AHV soll neu nur noch für Personen offen sein, die nicht nur einen Bezug zur Schweiz, sondern auch zur AHV aufweisen. Zudem soll die Gleichbehandlung der verschiedenen betroffenen Personenkategorien gewähr leistet werden. Die bestehenden Beitrittsversicherungen sollen deshalb in Weiterfüh rungsversicherungen umgewandelt werden. Es verbleibt damit nur noch eine beson dere Art der Beitrittsversicherung, die ihre Grundlage jedoch im internationalen Recht hat (Sitzabkommen mit int. Organisationen inkl. Briefwechseln) hat. Betroffen von den neuen Regelungen d sind somit einerseits Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland nicht mehr in der AHV versichert sind und

49 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681) (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihan delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) (SR 0.632.31).