Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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dung der potenziell betroffenen Personen an die Ausgleichskassen. Die Ausgleichs kassen können nämlich von sich aus nicht alle beitragspflichtigen Nichterwerbstätigen identifizieren, wenn diese es versäumen, sich anzumelden. Die Steuerbehörden kön nen die Massnahme im Übrigen ohne weitere Voraussetzungen im Rahmen ihrer eige nen Tätigkeit umsetzen. Sie erlaubt es den Ausgleichskassen, die betroffenen Perso nen zu kontaktieren, damit sie ihre Situation bereinigen.

Die Auswirkungen von Beitragslücken sind abhängig von der Situation im Einzelfall. Deshalb können die Wirkungen von Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken nicht quantifiziert werden.

3.1.1.6. Vereinfachung der Lohnadministration durch Dritte

Zunehmend bieten Dritte (sog. «Payrolling»-Firmen) an, die Lohn- und Beitragszahlun gen im Auftrag des Arbeitgebers gegenüber der AHV abzuwickeln. Um dem Bedürfnis der Arbeitgeber nach administrativer Entlastung entgegenzukommen, soll diese Praxis gesetzlich geregelt werden. Dadurch sollen die Kontrollmöglichkeiten verbessert und die Risiken bezüglich Inkasso und Beitragsumgehung vermindert werden.

Diese Massnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.

3.1.1.7. Optimierung der Regelungen zur Versicherungsunterstel lung

Die zunehmende Globalisierung bedingt eine vermehrte Koordinierung der schweize rischen Sozialversicherungen mit den verschiedenen ausländischen Sozialversiche rungssystemen. Das innerstaatliche Recht konnte den internationalen Entwicklungen bis anhin nur punktuell Rechnung tragen, weshalb die Reformvorlage die Gelegenheit zu einer gesamthaften Überarbeitung der Regeln über die Versicherungsunterstellung bietet. Insbesondere soll das international geltende Erwerbsortsprinzip in der obligato rischen Versicherung konsequent umgesetzt und der heutigen wirtschaftlichen Realität Rechnung getragen werden. Der Anknüpfungspunkt an den Schweizer Wohnsitz ge langt deshalb nur noch für Personen ohne jegliche Erwerbstätigkeit weltweit zur An wendung. Damit werden inskünftig Doppelversicherungen vermieden, weshalb die Ausnahmeregelung wegen unzumutbarer Doppelbelastung obsolet wird. Es besteht in diesen Fällen jedoch fakultativ die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung. Eine Ausnahme vom Erwerbsortsprinzip soll einzig noch für Personen mit Privilegien und Immunitäten beibehalten werden, die gemäss den Regeln des Völkerrechts in Be zug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den Rechtsvorschriften im Empfangs staat befreit sind. Mittels Übergangsbestimmungen wird gewährleistet, dass bisher ver sicherte Personen nicht aus der AHV ausscheiden müssen.

Anpassung des Versicherungsobligatoriums für Schweizer Staatsangehörige im Dienst der Eidgenossenschaft oder privater Hilfsorganisationen, die vom Bund namhaft unter- stützt werden: Die genannten Personen sind heute trotz Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch in der Schweiz versichert. Diese Sonderregelung führt zu Ungleichbe handlungen, indem bestimmte Arbeitgeber privilegiert werden sowie in Bezug auf die davon nicht erfassten ausländischen Angestellten. Diese Sonderbehandlung wird des