Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Finanzielle Auswirkungen

Durch die Möglichkeit der Versicherten, bei einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit wei terversichert zu bleiben, dürften in der beruflichen Vorsorge sowohl die Lohnbeiträge als auch die Leistungen leicht steigen, jedoch ohne signifikante Auswirkungen auf die

2. Säule. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die die Möglichkeit der Aussetzung der Rente anbieten, wird sich der administrative Aufwand erhöhen.

3.1.4. Anpassung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

– Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden individuell ange

rechnet und unterliegen nicht mehr der Einkommensteilung.

– Die Höhe dieser Gutschriften wird angepasst, damit die Massnahme

kostenneutral bleibt.

Die Gutschriften verfolgen ein soziales Ziel: Die sozialen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erziehung eines oder mehrerer Kinder oder der Betreuung von Angehörigen sollen anerkannt und aufgewertet werden. Dieses soziale Ziel wird mit der Einführung eines fiktiven Einkommens erreicht, das eine einfache, pauschale und gleichberech tigte Rentenberechnung ermöglicht. Mit dem fiktiven Einkommen ist letztlich eine Ren tenaufbesserung möglich, insbesondere für Personen mit tiefen Einkommen oder jene, die ihr Einkommen aufgrund sozialer Aufgaben reduziert haben, unabhängig vom Ge schlecht.

Je nach Konstellation werden die Gutschriften zwischen den Elternteilen, den Ehegat ten oder den betreuenden Personen aufgeteilt. Bei Ehepaaren unterliegen die Gut schriften wie sämtliche Einkommen dem Splitting. Das System der Erziehungsgut schriften beruht dabei allein auf der Ausübung der elterlichen Sorge über ein Kind unter 16 Jahren. Das Kinderbetreuungssystem spielt dabei keine Rolle. Angesichts der sich wandelnden Gesellschaft, in der die Ehe bei Personen mit Kindern nicht mehr unbe dingt die Regel ist, und weil die Gutschriften zivilstandsunabhängig gewährt werden (Sorgerecht, Unterhalt), ist eine Individualisierung der Gutschriften selbst bei einer wei terhin zivilstandsabhängigen Altersvorsorge möglich.

Aus diesem Grund sieht der Vorentwurf vor, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge über ein Kind unter 16 Jahren jedem Elternteil eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird. Die Gutschriften werden somit individuell angerechnet, ohne Splitting für Ehe paare bei einer Scheidung. Damit dieses neue System kostenneutral bleibt, muss die individuelle Gutschrift der Hälfte des aktuellen Betrags entsprechen (Stand 2026: 22 680 CHF), mit je einer Gutschrift pro Elternteil. Diese Massnahme vereinfacht und modernisiert die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Übt nur ein Elternteil die el terliche Sorge aus, erhält dieser zwei Gutschriften, also 45 360 Franken (wie heute bei einer ganzen Gutschrift). Um den individuellen Lebensumständen so gut wie möglich Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, dass ein Elternteil seine Gutschrift auf den anderen Elternteil übertragen kann. Diese Möglichkeit soll ein Gefühl der Gerechtigkeit zwischen den Elternteilen schaffen. Schliesslich entscheiden diese gemeinsam über die Aufgabenteilung bei der Erziehung der gemeinsamen Kinder.