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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 33 Berufsverbot

1 Stellt die FINMA eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder aufsichtsrechtlich relevanter betriebsinterner Vorschriften fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem von ihr Beaufsichtigten untersagen.

2 Das Berufsverbot kann befristet oder, im Falle einer Wiederholung, dauernd ausgesprochen werden.

Art. 33a Abs. 1

1 Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die aufsichtsrechtlich relevanten betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen:

a. den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten;

b. den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten.

Art. 35 Abs. 1 und 2

1 Die FINMA kann den Gewinn einziehen, den eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer oder eines Beaufsichtigten durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen erzielt hat.

2 Diese Regelung gilt sinngemäss, wenn eine Beaufsichtigte, ein Beaufsichtigter oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer oder eines Beaufsichtigten durch schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einen Verlust vermieden hat.

Gliederungstitel nach Art. 37

2a. Abschnitt: Pekuniäre Verwaltungssanktion und gütliche Einigung

Art. 37a Pekuniäre Verwaltungssanktion

1Eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die oder der in schwerer Weise die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines Finanzmarktgesetzes verletzt, kann mit einem Sanktionsbetrag von bis zu zehn Prozent ihres oder seines durchschnittlichen jährlichen Betriebsertrags der letzten drei Geschäftsjahre belastet werden; massgebend ist der Betriebsertrag gemäss den für die oder den Beaufsichtigten geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

2Der Sanktionsbetrag wird nach der Grösse der oder des Beaufsichtigten und nach der Schwere der Verletzung bestimmt. Der Betrag darf nicht so hoch sein, dass ihr oder ihm unmittelbar die Insolvenz droht.