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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3q Staatsverträge

1 Der Bundesrat ist befugt, in Staatsverträgen die Bestimmungen nach den Artikeln 3o und 3p ganz oder teilweise nicht anwendbar zu erklären, wenn Staatsangehörige aus einem Vertragsstaat sowie juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz in einem Vertragsstaat eine Bank nach schweizerischem Recht errichten, übernehmen oder eine qualifizierte Beteiligung daran erwerben. Soweit keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann er dies davon abhängig machen, dass der Vertragsstaat Gegenrecht gewährt.

2 Wird die juristische Person oder die Personengesellschaft ihrerseits direkt oder indirekt von Staatsangehörigen aus einem Drittstaat oder von juristischen Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat beherrscht, so sind die Bestimmungen nach den Artikeln 3o und 3p anwendbar.

Art. 3bis–3quater

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 4

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 3 sowie 3bis

Eigenmittel und Liquidität

3 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen von den Mindestanforderungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

3bis

Die FINMA begrenzt die den systemrelevanten Banken gewährten Erleichterungen zeitlich. Sie veröffentlicht die Liste der den systemrelevanten Banken gewährten Erleichterungen und diese informieren die Öffentlichkeit über die konkreten Auswirkungen.

Die Artikel 5a–5c vor dem Gliederungstitel des vierten Abschnitts einfügen

Art. 5a Aufschub der Veröffentlichung und Meldung bei

Liquiditätsunterstützung durch eine Zentralbank

Eine Bank sowie eine Konzernobergesellschaft oder eine Zwischenholdinggesellschaft von Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten, die ihre Beteiligungspapiere oder andere Finanzinstrumente an einer Börse kotiert hat, kann bei einem Bedarf an Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken oder einem Bezug solcher Unterstützung die Veröffentlichung und die Meldung gemäss den Vorschriften zu Insiderinformationen aufschieben, solange sie deren Geheimhaltung gewährleistet. Ist die Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet, so lebt die Pflicht zur Veröffentlichung und Meldung wieder auf.