Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 135Fedlex · Erläuternder Bericht
Mit der Abwicklungsstrategie soll Optionalität im Bedarfsfall sichergestellt werden. Die Abwicklungsstrategie definiert dabei die von der Bank auszuarbeitenden Abwicklungsoptionen. Die möglichen Abwicklungsoptionen sind in Artikel 28 Absatz 1 VE-BankG aufgeführt: Restrukturierung und Weiterführung der Bank, Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen und geordneter Marktaustritt. Die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen stellt einen festen Bestandteil der Abwicklungsstrategie dar. Die Abwicklungsinstrumente nach Artikel 30 VE-BankG können bei allen Abwicklungsoptionen einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.
Bei der Vorgabe der Abwicklungsstrategie berücksichtigt die FINMA bankspezifische Eigenheiten (Eigentümerschaft, Geschäftsmodell, internationale Verflechtung, gesetzlich vorgeschriebene Aufträge, etc.). Dies ist insbesondere mit Blick auf die Eigenheiten der drei heutigen nicht international tätigen SIBs relevant: Raiffeisen ist eine genossenschaftlich organisierte Bank, die Zürcher Kantonalbank ist im Eigentum des Kantons Zürich und verfügt über eine Staatsgarantie und die PostFinance hat einen gesetzlichen Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr (vgl. Art. 32 Abs. 3 Postgesetz vom 17. Dezember 2010282[PG]) und steht im (über die Schweizerische Post AG) im indirekten Eigentum des Bundes.
Absatz 3
Mit der Einführung der Zuschläge für die Sanier- und Liquidierbarkeit am 23. November 2022283 und dem Auslaufen des vormaligen Rabattsystems wurden die Erleichterungen obsolet. Mit der Aufhebung des Absatzes wird diese Umstellung auch im Gesetz vollzogen.
Absatz 4
Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a BankG sieht bereits heute vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 regelt. Aufgrund der genannten Ergänzung des Artikels 9 Absatz 2 VE-BankG um einen Buchstaben e umfasst diese Kompetenz des Bundesrates ebenfalls den von einer SIB zu erstellenden Stabilisierungsplan. Die bereits heute auf Verordnungsstufe bestehende Anforderung an den Stabilisierungsplan soll konkretisiert und um eine Pflicht zu dessen Genehmigung durch das Organ für Oberleitung und Kontrolle der SIB ergänzt werden.
Buchstabe b
Die Kompetenz des Bundesrates zur Festlegung der Beurteilungskriterien soll sich infolge der in Artikel 9 Absatz 2 erfolgten Ausweitung der Notfallplanung auf eine Abwicklungsplanung und der Ergänzung um eine Erwähnung der Stabilisierungsplanung auf
282 SR 783.0
283 AS 2022 804