Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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auf Stufe Gesetz angehoben werden. Die FINMA soll zudem die Kompetenz zur Anordnung von Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln erhalten, wenn der Plan den Anforderungen nicht genügt. Auch im FMI- und Versicherungsbereich ist die Stabilisierungsplanung bereits auf Gesetzesebene verankert (Art. 24 Abs. 1 und 3 sowie Art. 25 Abs. 4 FinfraG; Art. 22a, Art. 67 Abs. 4, Art. 75 Abs. 4 VAG).
Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Anforderungen an die Stabilisierungsplanung, die Kriterien zur Beurteilung, ob die diesbezügliche Pflicht der Bank erfüllt ist, sowie die von der FINMA zu ergreifenden Massnahmen bei identifizierten Mängeln regeln (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 4 VE-BankG).
Art. 10 Abs. 2, 2bis, 3 sowie 4 Bst. b und c
Absatz 2
Sowohl die Stabilisierungs- als auch die Abwicklungsplanung der SIB werden durch die FINMA beurteilt. Stellt die FINMA Mängel in der Planung fest (dazu gehören auch Hindernisse für die Umsetzung dieser Planung), so kann sie deren Behebung verlangen. Die Beurteilungskriterien und die Massnahmenkompetenzen der FINMA bei Nichtbehebung dieser Mängel innert einer von der FINMA gesetzten Frist werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. Abs. 4).
Wie bis anhin besteht für SIBs bezüglich der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen eine Nachweispflicht gegenüber der FINMA. Für die Umsetzung der im Rahmen der Planung geforderten organisatorischen Vorkehrungen gilt damit unverändert derselbe strenge Beweismassstab wie bis anhin, der darauf ausgerichtet ist, dass die geforderten Massnahmen umfassend umgesetzt worden sind.281 Zudem müssen SIBs gemäss den neu in der Verordnung zu konkretisierenden Anforderungen eine Stabilisierungsplanung erstellen (Art. 9 Abs. 2 Bst. e VE-BankG) und Abwicklungsoptionen für die Gesamtbank ausarbeiten (Art. 9 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1 VE-BankG). Die FINMA beurteilt diese Planung und ordnet bei identifizierten Mängeln, sofern diese von der Bank innert einer gesetzten Frist nicht behoben worden sind, entsprechende Massnahmen an.
Absatz 2bis
Heute erstellt die FINMA für SIBs einen Abwicklungsplan und die SIBs liefern die dafür notwendigen Informationen (vgl. Art. 64 Abs. 2 BankV). Zukünftig gibt die FINMA für jede SIB eine Abwicklungsstrategie vor, auf deren Basis die SIB einen Abwicklungsplan erarbeitet. Die Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsplans wird neu auf Gesetzesstufe angehoben und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d VE-BankG integriert.
281 BBI 2011 4717, S. 4759