Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 133Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe d
Die heute auf die systemrelevanten Funktionen beschränkte und damit inländisch fokussierte Notfallplanung wird in eine auf die Gesamtbank und damit auch international ausgerichtete Abwicklungsplanung überführt. Der Begriff «Notfallplanung» wird damit aus dem Gesetz gestrichen. Inhaltlich stellt die bisherige Notfallplanung neu einen integralen Bestandteil der von der SIB für die Gesamtbank zu erstellenden Abwicklungsplanung dar und wird folglich vom neuen Begriff «Abwicklungsplanung» erfasst. Die Abwicklungsplanung beinhaltet damit zum einen die Ausarbeitung von Abwicklungsoptionen für die Gesamtbank (vgl. Ziff. 1), zum anderen den in diesem Rahmen unverändert zu führenden Nachweis der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen (vgl. Ziff. 2). Letztere Anforderung entspricht der heutigen Notfallplanung und bleibt unverändert bestehen.
Die neue Anforderung zur Ausarbeitung von Abwicklungsoptionen für die Gesamtbank zielt darauf ab, die Risiken für das Finanzsystem zu vermindern. Mit dem Bezug zur Finanzstabilität wird klargestellt, dass sich die Abwicklungsplanung nicht auf die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen beschränkt. Davon sind namentlich international tätige SIBs mit Stammhaus-Struktur betroffen, die die systemrelevanten Funktionen in eine eigens dafür gegründete Tochtergesellschaft ausgelagert haben. Bei diesen Banken deckt der Notfallplan heute nur diese Tochtergesellschaft ab. Bei nicht international tätigen systemrelevanten Banken besteht die Gesamttätigkeit hauptsächlich aus systemrelevanten Funktionen. Entsprechend wurden die systemrelevanten Funktionen auch nicht ausgelagert und die neue Abwicklungsplanung entspricht weitgehend der heutigen Notfallplanung. Analog zur heutigen Bestimmung muss die Abwicklungsplanung umgehend umsetzbar sein.
Weiter wird mit der expliziten Anforderung zur Ausarbeitung von mehr als einer Abwicklungsoption die Handlungsfähigkeit in unterschiedlichen Krisenszenarien verbessert. Die vorzubereitenden Abwicklungsoptionen werden durch die FINMA im Rahmen der bankenspezifischen Abwicklungsstrategie festgelegt (vgl. Art. 10 Abs. 2bisVE-BankG).
Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Anforderungen an die Abwicklungsplanung, die Kriterien zur Beurteilung, ob die diesbezügliche Pflicht der Bank erfüllt ist, sowie die von der FINMA zu ergreifenden Massnahmen bei identifizierten Mängeln regeln (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 4 VE-BankG). Mängel beinhalten einerseits Mängel in der Planung und andererseits Hindernisse für die Umsetzung des Planes (wenn beispielsweise Bail in-Instrumente Bestandteil der Planung sind aber noch nicht emittiert wurden).
Buchstabe e
SIBs müssen heute in einem von der FINMA zu genehmigenden Stabilisierungsplan aufzeigen, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren können, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen können (vgl. Art. 64 Abs. 1 BankV). Diese Bestimmung soll aufgrund ihrer Bedeutung neu