Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Gesetzesstufe mit den entsprechenden Folgeanpassungen in Artikel 10 Absatz 2 neu auch auf beide Produkte beziehen.
Der Stabilisierungsplan soll sicherstellen, dass sich die Bank im Krisenfall nachhaltig stabilisieren und ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Entsprechend sollen die Beurteilungskriterien für den Stabilisierungsplan in der Verordnung darauf abzielen, dass die Stabilisierungsmassnahmen zeitnah umgesetzt werden können, dem spezifischen Geschäftsmodell einer SIB entsprechen, auf verschiedene Krisensituationen abgestimmt sind und die finanzielle Situation einer SIB sowohl bezüglich Kapital- wie auch Liquiditätsausstattung in einem substanziellen Umfang verbessern können. Weiter soll der Plan operationalisierbar sein. Dazu soll als Teil des Plans ein Testkonzept vorgelegt und von der Bankregelmässig Testläufe durchgeführt werden müssen. Die Bank reicht der FINMA regelmässig eine aktualisierte Version des Stabilisierungsplans ein und die FINMA nimmt anhand der auf Verordnungsebene konkretisierten Kriterien eine Beurteilung vor.
Bezüglich der Abwicklungsplanung werden die heute für die Beurteilung des Notfallplans bestehenden Kriterien um zusätzliche Kriterien für die Beurteilung der von der SIB auszuarbeitenden Abwicklungsoptionen ergänzt. Dabei bleiben die Kriterien bezüglich der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen unverändert bestehen, sodass letztere im Fall drohender Insolvenz weiterhin unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Die neu zu konkretisierenden Beurteilungskriterien bezüglich Abwicklungsoptionen sollen sicherstellen, dass eine SIB die relevanten Abwicklungsoptionen so vorbereitet, dass diese in einer Abwicklung zeitnah umgesetzt werden können. Bei international tätigen SIBs entfalten diese neuen Kriterien primär Wirkung für das Stammhaus und die Gruppe. Bei nicht international tätigen SIBs dürfte mit den bereits bestehenden Kriterien für die Notfallplanung die Abwicklung der gesamten Bank bereits weitgehend abgedeckt sein.
Weiter soll auf Verordnungsebene klargestellt werden, dass die Beurteilung der Abwicklungsplanung neben dem von der SIB zu erstellenden Abwicklungsplan auch die Überprüfung der Abwicklungsfähigkeit (heute Sanier- und Liquidierbarkeit) beinhaltet. Damit sollen diese beiden heute dezentralen Beurteilungen in einem Beurteilungsprozess zusammengeführt und die bei Mängeln von der FINMA zu ergreifenden Massnahmen zentralisiert werden. Die Beurteilung findet einmal pro Jahr statt. Da nicht international tätige SIBs gemäss geltendem Recht der Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit nicht unterstehen, beabsichtigt der Bundesrat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Abwicklungsplanung die Anwendbarkeit der heute in Artikel 65a f. BankV festgelegten Kriterien und Massnahmen grundsätzlich auch auf diese Banken auszuweiten. Er wird die Kriterien so anpassen, dass den spezifischen Eigenschaften der nicht international tätigen SIBs Rechnung getragen wird und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt bleibt.
Buchstabe c
Der Bundesrat soll auf Verordnungsebene festlegen, welche Massnahmen die FINMA anordnen kann, falls der Stabilisierungsplan den Anforderungen nicht genügt. Mit den