Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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dabei darauf, die Regeln in Abhängigkeit der Unternehmensgrösse und der Risiken auszugestalten. Er kann ferner der FINMA die Kompetenz erteilen, die Anforderungen an Vergütungssysteme weiter zu präzisieren.
Die Regelung der Offenlegung zu den Vergütungssystemen obliegt schon heute der FINMA gemäss Artikel 12 Absatz 5 BankV.
Art. 7 Abs. 2
Der Ausfall einer SIB hat nicht nur Auswirkungen auf das Schweizer Finanzsystem, sondern kann im Falle einer internationalen Ausrichtung der Bank oder aufgrund der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte auch das internationale Finanzsystem betreffen. Entsprechend erfordert die Abwicklung insbesondere einer G-SIB auch eine Berücksichtigung von Auswirkungen im Ausland und die Koordination mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Ansonsten besteht das Risiko, dass ausländische Behörden Mittelabflussbeschränkungen für ausländische Rechtseinheiten verhängen und damit die Abwicklung gefährden. Die heutige Notfallplanung ist hingegen auf die Weiterführung der für die Schweizer Volkswirtschaft systemrelevanten Funktionen beschränkt. Im Fall einer G-SIB ist damit primär die Schweizer Tochtergesellschaft abgedeckt, nicht aber das Stammhaus und die Gruppe. Neu soll die Notfallplanung in eine auf die Gesamtbank und damit auch international ausgerichtete Abwicklungsplanung überführt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. d VE-BankG). Entsprechend soll das erste TBTF-Ziel nicht nur auf die Verminderung von Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems beschränkt sein, sondern - soweit relevant - auch die Stabilität des internationalen Finanzsystems berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um eine Neuausrichtung des TBTF-Regimes. Vielmehr wird die heute bereits auf Verordnungsebene enthaltene internationale Perspektive einer Abwicklung (vgl. Art. 61 Abs. 2, Art. 64 Abs. 3 und 5 sowie Art. 65 ff. BankV) auf Gesetzesstufe reflektiert. Bereits heute findet zudem eine enge Koordination zwischen den für ein G-SIB relevanten in- und ausländischen Behörden statt.
Nicht betroffen von der Anpassung sind die Kriterien zur Feststellung der Systemrelevanz einer Bank (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 BankG).
Art. 9 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3, d und e
Buchstabe a Ziffer 2
Die Anpassung betrifft nur den französischen Text.
Buchstabe a Ziffer 3
Der Begriff «Sanierung» wird durch «Abwicklung» ersetzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 25 Abs. 1 VE-BankG). In diesem Zusammenhang wird auch der heutige Begriff der «Sanier- und Liquidierbarkeit» in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 BankG durch «Abwicklungsfähigkeit» ersetzt.