Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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gangs die Ertragskraft schwächen. Jedoch müssten die für den Verlust verantwortlichen Personen eine vollständige Streichung oder eine angemessene Kürzung der Vergütung erfahren.

Absatz 3

Die Vergütungspolitik ist risikoorientiert auszugestalten. Sie darf keine Anreize schaffen, die Interessenkonflikte begünstigen oder Mitarbeitende dazu veranlassen können, Entscheide zu treffen, die den Interessen der Kundschaft, der Bank oder einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit zuwiderlaufen. Ein Interessenkonflikt kann insbesondere entstehen, wenn das Vergütungssystem Anreize schafft, das eigene Vergütungsinteresse über die Interessen der Kundschaft, der Bank oder die Einhaltung gesetzlicher und betriebsinterner Vorgaben zu stellen.

Dies bedeutet, dass Vergütungen sowie die für deren Zuteilung massgeblichen Kriterien den eingegangenen Risiken Rechnung tragen und mit der Risikostrategie, der Risikotragfähigkeit und der langfristigen Ausrichtung der Bank im Einklang stehen. Vergütungen dürfen keine Anreize schaffen, Risiken einzugehen, die mit der Organisation, den Prozessen und den Ressourcen der Bank nicht angemessen gesteuert und kontrolliert werden können.

Die Risikoorientierung und die angemessene Anreizsetzung sind insbesondere bei variablen Vergütungen von Bedeutung, da diese bei vielen Banken einen wichtigen Bestandteil des Anreizsystems bilden. Damit das Vergütungssystem dieser Banken risikoorientiert ist und angemessene Anreize setzt, können bei ihnen auch weitergehende Massnahmen erforderlich sein. Dazu zählen insbesondere der Aufschub von variablen Vergütungen und deren Kürzung oder Aberkennung bei Fehlverhalten oder Verlusten (Malus). Auch wenn die konkreten Anforderungen zum Aufschub variabler Vergütungen nur SIBs betreffen (siehe Art. 10b VE-BankG), kann somit auch für die übrigen Banken im Sinne eines angemessenen Risikomanagements in Abhängigkeit ihres Geschäftsmodells und ihrer Anreizstruktur der Aufschub variabler Vergütungen geboten sein.

Zur angemessenen Anreizsetzung gehört ferner, dass die Banken Regeln vorsehen, nach denen Verletzungen geltenden Rechts oder betriebsinterner Vorschriften zu einer Kürzung oder Aberkennung der variablen Vergütungen führen.

Vergütungen dürfen insbesondere keine Anreize zu Verhaltensweisen schaffen, die die ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit oder die Stabilität der Bank gefährden. Die Kriterien für die Zuteilung von Vergütungen berücksichtigen deshalb nicht ausschliesslich Erfolgskennzahlen, sondern auch qualitative Faktoren wie die Einhaltung der Compliance-Vorgaben sowie die Förderung einer nachhaltigen Risikokultur.

Absatz 4

Dieser Absatz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an Vergütungssysteme auf Verordnungsebene festzulegen. Er kann sich hierbei insbesondere am FINMA-Rundschreiben zu den Vergütungssystemen (2010/01) orientieren. Er achtet