Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Art. 52 Bericht des Bundesrats

Mit der Neuformulierung wird die Empfehlung Nr. 1 der PUK umgesetzt.

Absatz 1

Die heutige Frequenz der Berichterstattung von zwei Jahren wird auf vier Jahre erhöht. Bei der von der PUK gewünschten umfassenderen, namentlich strategischen Analyse und Auseinandersetzung ist es zweckmässig, dem Parlament in Zukunft alle vier Jahre anstatt alle zwei Jahre einen entsprechend umfangreicheren Bericht vorzulegen.

Absatz 2

Der Bundesrat ist grundsätzlich frei in der Art und Weise wie er die TBTF-Regulierung analysiert und darüber Bericht erstattet. Der Bericht soll aber insbesondere die nachfolgenden Punkte beinhalten:

Buchstabe a

Die in Buchstabe a geforderte Überprüfung soll aufzeigen, welchen Beitrag die Bestimmungen zu den SIBs im BankG sowie auf Verordnungsstufe (insb. BankV, ERV, LiqV) zur Zielerreichung nach Artikel 7 Absatz 2 VE-BankG beitragen. Diese retrospektive Analyse untersucht jeweils die Wirkungen der gegenwärtigen Bestimmungen im gegenwärtigen Umfeld.

Buchstabe b

Wie von der PUK in ihrer Empfehlung Nr. 1 gefordert, soll das TBTF-Regularium zudem unter einem strategischen und prospektiven Blickwinkel untersucht werden. Die Analyse soll dabei aufzeigen, wie die TBTF-Regulierung weiterzuentwickeln ist. Sie berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (insb. der internationalen Standards). Zudem muss der Bericht die Auswirkungen möglicher Anpassungen der Regeln auf die Wettbewerbsfähigkeit der SIBs darstellen und dabei deren Bedeutung für die Stabilität des schweizerischen und des damit verbundenen internationalen Finanzsystems und die Schweizer Volkswirtschaft einbeziehen. Neue Erkenntnisse zu systemischen Risiken, die die Finanzstabilität bedrohen können, sollen in den Bericht einfliessen. Basierend auf seiner Analyse identifiziert der Bundesrat allfälligen Handlungsbedarf.

Art. 52b Bericht der FINMA

Nebst der rechtlichen Ausgestaltung einer Regulierung bildet auch deren praktische Umsetzung im Hinblick auf die Erreichung der vom Gesetzgeber mit der TBTF-Regulierung verfolgten Zielsetzungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 BankG einen wichtigen Faktor. Entsprechend hat die PUK «Geschäftsführung der Behörden – CS-Notfusion» nebst der Ausgestaltung der TBTF-Regulierung insbesondere auch die Geschäftsführung der letzten Jahre des Bundesrats, der Bundesverwaltung und anderer Träger von öffentlichen Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Notfusion der Credit