Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Suisse mit der UBS untersucht. So befasste sich die PUK in Ihrem Bericht vom 20. Dezember 2024 unter anderem auch mit der Aufsicht der FINMA über die Credit Suisse als systemrelevante Banken in den Jahren vor der Krise der Credit Suisse. Im Hinblick auf die Erwartungen, welche der Gesetzgeber in das TBTF-Dispositiv setzt, erscheint es sachgerecht, nebst einer regelmässigen Berichterstattung des Bundesrats mit Fokus auf die TBTF-Regulierung, ebenfalls eine regelmässige Berichterstattung seitens der FINMA über die TBTF-Aufsicht über systemrelevante Banken zuhanden der Bundesversammlung im Bankengesetz mit Artikel 52b VE-BankG vorzusehen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Oberaufsichtsfunktion der Bundesversammlung über die FINMA (Art. 21 Abs. 4 FINMAG), den aus der TBTF-Problematik resultierenden Risiken und aufgrund der beabsichtigten Stärkung des TBTF-Dispositivs infolge der Krise der Credit Suisse. Diese Berichterstattung soll der FINMA auch die Möglichkeit eröffnen, regelmässig und gezielt über die Umsetzung der vom Gesetzgeber verabschiedeten TBTF-Regulierung Rechenschaft ablegen zu können.

Die Berichterstattung der FINMA ist nicht öffentlich (anders als jene des Bundesrates nach Art. 52 VE-BankG), da sensitive Informationen enthalten sein können. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch aus einer aggregierten Berichterstattung Rückschlüsse auf einzelne systemrelevante Banken ziehen lassen, auch wenn die betroffenen systemrelevanten Banken nicht explizit genannt sind. Ebenfalls kann der Bericht Informationen darüber enthalten, welchen Ansatz die FINMA bei der Aufsicht über die ihr unterstellten Beaufsichtigten verfolgt. Dieser Ansatz ist grundsätzlich nicht öffentlich bekannt und kann bei Bekanntwerden dazu führen, dass sich Banken so positionieren, dass eine wirksame Aufsicht der FINMA erschwert wird. Solche nicht öffentlich verfügbaren Informationen sind nötig, um die Wirksamkeit der Aufsicht der FINMA über systemrelevante Banken und des von ihr eingesetzten Instrumentariums durch die für die parlamentarische Oberaufsicht zuständigen Geschäftsprüfungskommissionen (GPKs) beurteilen zu können. Als Urheberin des Berichts hat die FINMA diesen mit Eingabe an das Parlament deshalb als vertraulich zu klassifizieren (Art. 47a des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002295[Parlamentsgesetzes, ParlG] in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung vom 3. Oktober 2003296[Parlamentsverordnung, ParlVV]). Mit Blick auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004297 (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) ist anzumerken, dass die FINMA vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 BGÖ).

295 SR 171.10

296 SR 171.115

297 SR 152.3