Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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- die in Anwendung der Regulierung systemrelevanter Banken nach dem Bankengesetz und dessen Ausführungsbestimmungen getroffenen Massnahmen (Bst. a);

- die angewendeten Aufsichtsinstrumente nach dem 2. Titel 3. Kapitel FINMAG (Bst. b); und

- über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen und der angewendeten Aufsichtsinstrumente, wobei die Wirksamkeit insbesondere Aufschluss geben muss über den Grad der Zielerreichung der nach Artikel 7 Absatz 2 VE-BankG mit der TBTF-Regulierung vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen (Bst. c).

Die genannten Berichtselemente beziehen sich – wie in Absatz 1 dargelegt – auf die Aufsicht über systemrelevante Banken. Nebst diesen Mindestinhalten ist es der FINMA unbenommen, weitere Elemente in ihrer Berichterstattung aufzunehmen, sofern diese einen Zusammenhang mit der Aufsicht über systemrelevante Banken aufweisen (z. B. Indikation allfälligen Handlungsbedarfs auf Stufe des Gesetzgebers).

Vierzehnter b. Abschnitt: Rechtsschutz

Vorbemerkung zum vierzehnten b. Abschnitt («Rechtsschutz»)

Die bislang im zwölften a. Abschnitt («Beschwerden in Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt») stehenden Artikel 37gbis– 37gquinquieswerden neu als Artikel 52c – 52f in den vierzehnten b. Abschnitt («Rechtsschutz») verschoben.

Weiter werden die nachfolgenden Anpassungen aufgrund der Verweistechnik in anderen Finanzmarktgesetzen auch für Beaufsichtigte ausserhalb des Bankensektors Geltung beanspruchen:

- Gemäss Artikel 67 FINIG gelten die Bestimmungen des Bankengesetzes «über die

Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs» sinngemäss für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sowie Gesellschaften nach Artikel 4 FINIG.

- Artikel 88 Absatz 1 FinfraG zufolge gelten grundsätzlich die Artikel 25–37 und 37d–

37gquinquiesdes Bankengesetzes sinngemäss für Finanzmarktinfrastrukturen sowie Gesellschaften nach Artikel 3 FinfraG.

Art. 52c Beschwerden gegen eine Abwicklungsverfügung

Es erfolgt ein sprachlicher Nachvollzug der Zusammenfassung von Sanierungsplan- und -verfügung zur Abwicklungsverfügung.

Art. 52d Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Eignerinnen und

Eigner

Absatz 1

Inhaltliche Anpassungen beschränken sich auf den Einleitungssatz und Buchstaben a. Im Einleitungssatz wird sprachlich nachvollzogen, dass der Kreis der Institute, die nach