Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Art. 37i Abs. 1 und 2 sowie Art. 37j Abs. 1
Es erfolgt eine formelle Anpassung beim Verweis auf die Schutzmassnahmen in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b–d VE-BankG samt Anpassung der Terminologie (Abwicklungs- statt Sanierungsbeauftragter).
Art. 37jbisAbs. 1
Die Banken müssen für eine rasche Auszahlung der gesicherten Einlagen in der Lage sein, die Einlegerliste gemäss Artikel 37h BankG im Anwendungsfall innert 72 Stunden zu erstellen (Art. 42g BankV). Um dies sicherzustellen, muss die Bank mit einer funktionierenden Software-Lösung rasch die Höhe des privilegierten Betrags ermitteln können. Idealerweise können dazu die bereits bestehenden Lösungen für den Zinsabschluss am Jahresende verwendet werden. Dabei werden auch die Gebühren und die Verrechnungssteuer berücksichtigt. Jegliche sonstige Verrechnung beispielsweise mit Hypotheken, Darlehen oder in anderen Konti vorliegenden Überzügen sind ausgeschlossen.
Art. 37k Abs. 2
Sprachliche Anpassung: Der Begriff «Sanierungsbeauftragter» wird durch «Abwicklungsbeauftragter» ersetzt.
Dreizehnter b. Abschnitt: Sorgfaltspflicht
Die Sorgfaltspflicht wird neu im BankG verankert.
Art. 37n
Absatz 1
Dieser Absatz nimmt teilweise die Formulierung in Artikel 717 Absatz 1 OR auf, ersetzt diese privatrechtliche Bestimmung aber nicht, sondern übernimmt und konkretisiert die Sorgfaltspflicht im Aufsichtsrecht. Die Erwartung an die Sorgfalt einer Gewährsperson entspricht somit derjenigen des Obligationenrechts und der geltenden Rechtsprechung. Diese neue Norm stellt klar, dass der Kreis der Personen, die unter die Sorgfaltspflicht fallen, die Gewährspersonen umfasst (Art. 3e Abs. 1 VE-BankG), und dass diese Norm für alle Banken gilt. Die Aufgaben einer Gewährsperson schliessen auch die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten ein, die einer Person nach Artikel 3d Absätze 1 und 2 VE-BankG im Rahmen des Verantwortlichkeitsregimes einer Bank mit komplexer Organisation zugeordnet sind. Diese Personen müssen sich so verhalten, wie es von einer ordnungsgemäss handelnden Person in vergleichbarer Lage vernünftigerweise erwartet werden kann.294
294 Vgl. BGE 139 III 24 E. 3.2 und die dort zitierte Rechtsprechung.