Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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für sämtliche Einlegerinnen und Einleger einen einheitlichen nominalen Höchstbetrag festlegen.

Absatz 3

Damit nach Ausbezahlung der gesicherten Einlagen mit Einbezug der Einlagensicherung die daraus entstandenen Forderungen des Trägers der Einlagensicherung gegenüber der Bank möglichst rasch beglichen werden können, erfolgt die Auszahlung an den Träger der Einlagensicherung aus den verfügbaren liquiden Mitteln ausserhalb der Kollokation. Damit ist sichergestellt, dass das System der Einlagensicherung nach einem Anwendungsfall möglichst rasch wieder in vollem Umfang einsatzbereit für weitere Anwendungsfälle ist. Damit zuerst die Belange der Einlagensicherung geklärt sind, erfolgt diese Auszahlung vor der Auszahlung der Forderungen gemäss Artikel 37a Absatz 5.

Absatz 4

Forderungen von Säule-3a-Bankstiftungen sowie von Freizügigkeitsstiftungen werden aus den verfügbaren liquiden Mitteln ausserhalb der Kollokation ausbezahlt, sobald die Forderungen aus dem Einlagensicherungssystem gemäss den Absätzen 1–3 ausbezahlt sind.

Absatz 5

Für die Auszahlung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absätzen 1 und 5 werden Soll- und Habenzinsen, Gebühren und ein Abzug einer allfälligen Verrechnungssteuer berücksichtigt. Jegliche sonstige Verrechnung beispielsweise mit Hypotheken, Darlehen oder in anderen Konti vorliegenden Überzügen sowie nicht gebuchten Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank ist ausgeschlossen.

Art. 37g Abs. 4terund 6

Absatz 4ter

Artikel 37g BankG erfasst neben Konkursdekreten auch Insolvenzmassnahmen. Ziel des Gesetzgebers war es, hiermit die Anerkennung jeder Art von im Ausland ausgesprochenen Insolvenzmassnahmen, inklusive Schutz- und Sanierungsmassnahmen, zu ermöglichen.292 Heute ist die Bestimmung stark durch den Hauptanwendungsfall der Anerkennung ausländischer Konkursdekrete geprägt. Die Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Insolvenzmassnahmen (z. B. Bail-in oder Schutzmassnahmen) ist in der Regel jedoch zeitlich dringlicher als die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete. Beispielsweise erscheint es bei einem Bail-in im Interesse der Rechtsicherheit geboten, die Anerkennung einer Anordnung der zuständigen ausländischen Behörde möglichst zeitgleich zur Veröffentlichung dieser Anordnung aussprechen zu

292 BBl 2010 3993, S. 4021.